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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1268/22·12.03.2023

Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Erdanschüttung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die sofortige Einstellung weiterer Erdanschüttungen auf Flurstück 91 anordnet. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, da die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und die Klage wohl erfolglos bliebe. Grundlage sind Bauordnungsrecht (§ 81 BauO NRW) und §§ 17, 18 OBG NRW; bloße Behauptungen des Antragstellers erschüttern die Feststellungen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Ordnungsverfügung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung wird nicht erlassen, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass die angegriffene Maßnahme rechtmäßig ist und die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Die Inanspruchnahme einer Person als Zustandsstörer richtet sich nach deren Verhaltensverantwortlichkeit und nicht allein nach einer Eigentümerstellung (vgl. § 17 Abs. 1 OBG NRW).

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Bloße Behauptungen und pauschale Bestreitungen genügen nicht, um tatsächliche Feststellungen des Gerichts aus einem Ortstermin oder der Behördenakte zu erschüttern; es bedarf substantiierten Vorbringens.

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Bei einer einheitlichen Erdanschüttung mehrerer Flurstücke liegt die Annahme nahe, dass die Anschüttung als einheitliche Maßnahme zu beurteilen ist; eine Abgrenzung der Verantwortlichkeit auf einzelne Grundstücke erfordert konkrete Nachweise.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW§ 17 Abs. 1 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1666/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung vom 9.9.2022 - soweit danach auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 78, Flurstück 91 weitere Bauarbeiten zur Herstellung einer Erdanschüttung sofort einzustellen sind - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung erweise sich summarischer Prüfung zufolge als rechtmäßig, die Klage des Antragstellers zum Az. 2 K 5361/22 werde mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Grundlage der Verfügung sei § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018. Die Voraussetzungen für eine Einstellung weiterer Bauarbeiten lägen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, die weitere Herstellung von Erdaufschüttungen auf diesem Grundstück erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung und mithin formell illegal.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei nicht Eigentümer des Grundstücks, eine Heranziehung als Zustandsstörer komme nicht in Betracht, geht dies an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Die angegriffene Inanspruchnahme des Antragstellers knüpft danach nicht an eine Stellung als Eigentümer (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW) an, sondern an seine Verhaltensverantwortlichkeit (vgl. § 17 Abs. 1 OBG NRW).

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Der Antragsteller wendet dazu ohne Erfolg ein, er sei kein Störer im Sinne des § 17 OBG NRW. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Ortstermin am 3.11.2022 sei der gesamte Bereich im Grenzbereich zum Flurstück 68 mit Erdreich aufgefüllt worden, um das Flurstück zu begradigen und pflegeleichter zu gestalten, es hat festgestellt, dass sich daraus eine Ordnungspflicht nach § 17 OBG NRW 2018 ergebe. Diese Würdigung wird durch die Behauptungen des Antragstellers, er habe die Arbeiten nicht veranlasst, sei auch nicht Bauherr und die Aufschüttung auf dem Grundstück seines Sohnes sei auch nicht zum Zweck der Bebauung seines - des Antragstellers - Grundstückes erfolgt, nicht hinreichend erschüttert. Hierzu hat im Übrigen auch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass es lebensfremd wäre anzunehmen, der Antragsteller habe die Erdarbeiten nur für sein eigenes Grundstück beauftragt und nicht auch für das angrenzende - im Eigentum seines Sohnes stehende - Grundstück (Flurstück 91), zumal es sich um eine einheitliche Anschüttung handele, die nicht in zwei separate Einheiten aufgeteilt werden könne.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.