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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1266/00·19.10.2000

Anordnung aufschiebender Wirkung des Nachbarwiderspruchs wegen Abstandsflächenverstoß

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 3.4.2000. Das OVG gab dem Antrag insoweit statt, weil das genehmigte Vorhaben gegen § 6 BauO NW und nachbarschützendes Baurecht verstößt. Es betrachtete Erdgeschossanbau und Dachüberstand in ihrer kumulativen Wirkung auf die Abstandsfläche. Einstweilige Sicherungen hielt das Gericht für entbehrlich; die übrigen Anträge wurden abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit stattgegeben; übriger Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist geboten, wenn die Baugenehmigung gegen materielles nachbarschützendes Baurecht verstößt und die Interessenabwägung dies rechtfertigt.

2

Bei der Beurteilung der Einhaltung von Abstandsflächen sind Bauteile, die architektonisch und optisch in wechselseitigem Zusammenwirken stehen, nicht isoliert, sondern in ihrer kumulativen Wirkung zu betrachten.

3

Dachüberstand und erdgeschossiger Anbau können trotz eines dazwischenliegenden Luftraums als einheitliches Strukturelement einer Wand angesehen werden; die maßgebliche Wandhöhe bemisst sich am Schnittpunkt der Fortsetzung der Wand mit der Dachhaut.

4

Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte eines Nachbarn können entbehrlich sein, wenn die durch das bereits errichtete oder hergestellte Bauwerk bewirkten zusätzlichen Belastungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sind.

Relevante Normen
§ 80a VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 6 BauO NW§ 6 Abs. 7 BauO NW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1208/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2000 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist in dem im Tenor angeführten Umfang begründet; das durch Baugenehmigung vom 3. April 2000 genehmigte Vorhaben verstößt gegen materielles nachbarschützendes Baurecht, so dass die kraft Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs im Rahmen der nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägungsentscheidung im vorliegenden Fall anzuordnen ist.

3

Die Baugenehmigung verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gegen § 6 BauO NW; denn das Vorhaben hält die gegenüber dem Antragstellergrundstück zu wahrende Abstandsfläche nicht ein, so dass nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers bestehen.

4

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die von dem westlichen Anbau in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers erstreckende Abstandsfläche (T 3) nur nach der Höhe der geschlossenen erdgeschossigen Wand dieses Anbaus bestimme. Das Geländer der über dem erdgeschossigen Teil liegenden Dachterrasse trete soweit zurück, dass diese sich im gegebenen Zusammenhang nicht auswirke, der Dachüberstand führe nicht zu einer Veränderung der Abstandsfläche, weil er nicht mehr als 1,50 m über die äußere Wand vortrete und damit gemäß § 6 Abs. 7 BauO NW abstandsrechtlich irrelevant sei.

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Die isolierte Betrachtung von erdgeschossigem Anbau einerseits und darüberliegendem Dachvorsprung andererseits trägt der gegebenen Situation nicht zutreffend Rechnung. Die Wirkung der genannten Bauteile ist nicht auf sich selbst beschränkt. Ihr Charakteristikum liegt vielmehr darin, dass sie in wechselseitigem Zusammenwirken sowohl nach der architektonischen Konzeption als auch nach dem optischen Bild faktisch dazu führen, dass das Gebäude komplett, d.h. im Umfang des vollen Ausmaßes des Dachüberstandes seiner vollen Ausmaße, nach Westen hin verlängert in Erscheinung tritt. Demzufolge wirkt auch der Luftraum zwischen dem Dachüberstand und der Dachterrasse bzw. dem Dach des Erdgeschossanbaus nicht als dem eigentlichen Gebäude nicht mehr zugehörig, sondern vielmehr, in der Art einer Loggia, als in die Gesamtkubatur dieses Gebäudeteils einbezogener Bereich. Dachüberstand und erdgeschossiger Anbauteil sind damit trotz des zwischenliegenden Luftraums und des geringfügigen Zurücktretens des Balkons als Strukturelemente einer einheitlichen Wand anzusehen, so dass sich die Wandhöhe nach der Höhe des Schnittpunktes der Fortsetzung der Wand mit der Dachhaut bemisst und die Abstandsfläche damit in dem in Rede stehenden Bereich nicht eingehalten ist.

6

Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers war danach stattzugeben. Von der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung des Rechts des Antragstellers war abzusehen. Abgesehen davon, dass nach Aktenlage viel dafür spricht, dass der die Abwehrrechte auslösende Dachüberstand bereits errichtet ist, sind dem Antragsteller jedenfalls die insoweit bewirkten zusätzlichen Belastungen bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO.