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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1264/20·08.12.2020

Beschwerde gegen Bauvorhaben: Keine erdrückende Wirkung, Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtDenkmalschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster zu einem Bauvorhaben ein. Streitpunkt waren insbesondere das Rücksichtnahmegebot (erdrückende Wirkung), das Maß der baulichen Nutzung und die Wirkung einer Erhaltungssatzung. Das OVG stellte in summarischer Prüfung keine Nachbarrechtsverletzung fest und wies die Beschwerde zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen bauplanungsrechtliche Entscheidung als unbegründet abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erdrückende Wirkung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen Ausmaß, Baumasse oder massiver Gestaltung das Nachbargrundstück derart benachteiligt, dass beim Nachbarn das Gefühl des ‚Eingemauertseins‘ entsteht oder das Nachbargrundstück seine eigene Charakteristik verliert.

2

Aus dem Erfordernis der Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB folgt regelmäßig kein eigener nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen das Maß der baulichen Nutzung, wenn der Bebauungsplan hierzu keine Festsetzungen enthält.

3

Erhaltungssatzungen begründen keine dem denkmalrechtlichen Nachbarschutz vergleichbare Schutzwirkung; der denkmalrechtliche Nachbarschutz beruht auf besonderen Pflichten des Denkmaleigentümers (vgl. § 172 BauGB), die in Erhaltungsgebieten nicht vorhanden sind.

4

Bei der Beschwerde ist die gerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt; eine summarische Prüfung genügt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung ersichtlich sind.

Zitiert von (11)

10 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 30 Abs. 3 BauGB§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 172 BauGB§ 6 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 572/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht nichts dafür, dass das streitige Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten der Antragsteller gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte.

5

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

6

Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 - 7 B 1536/19 -, juris, und vom 26.5.2014 ‑ 7 B 337/14 -, n. v., m. w. N.

7

Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unabhängig davon im Hinblick auf die Belüftung und Belichtung des Grundstücks der Antragsteller in Betracht zu ziehen wäre.

8

Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das in der Beschwerdebegründung angesprochene Maß der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Aus dem Erfordernis des mithin nach § 30 Abs. 3 BauGB anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass sich das Vorhaben u. a. nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen muss, resultiert regelmäßig und auch vorliegend kein Abwehranspruch des Nachbarn.

9

Vgl, etwa Senatsbeschluss vom 16.6.2017 - 7 B 132/17 -, juris.

10

Auch der von den Antragstellern angeführten Erhaltungssatzung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Abwehrrecht des Eigentümers eines Baudenkmals gegen Vorhaben in der Umgebung des Denkmals, wenn das Vorhaben den Denkmalwert seines Anwesens erheblich beeinträchtigt. Der Grund für die Anerkennung eines denkmalrechtlichen Nachbarschutzes - die besondere Verpflichtung des Eigentümers eines Denkmals zu dessen Pflege und Erhaltung - trifft mangels gleichartiger Pflichten nach § 172 BauGB auf die Verhältnisse in einem Erhaltungsgebiet nicht zu.

11

Vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 172 Rn. 214 m. w. N.

12

Ein Verstoß gegen Rechte der Antragsteller ist auch nicht im Hinblick auf § 6 BauO NRW 2018 dargelegt. Warum die Frage eines ausreichenden Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nachbarrechtliche Relevanz aufweisen soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Abstandsverstöße zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller werden nicht geltend gemacht.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.