Beschwerde gegen Abweisung vorläufigen Rechtsschutzes zum Wiesencamp im Hambacher Forst
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die das Wiesencamp im Hambacher Forst betrifft. Streitfrage ist, ob Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) Schutz begründet und ob die sofortige Vollziehung rechtmäßig ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil nach summarischer Prüfung konkrete Anhaltspunkte für Gewaltbereitschaft und Waffenfunde vorliegen und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Kosten- und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren zum Wiesencamp als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung gegen den Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen nach summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und ein besonderes Vollzugsinteresse, ist der Antrag zurückzuweisen.
Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Teilnehmer Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder solche Billigung ausdrücken.
Bei der Beurteilung der Friedlichkeit einer Versammlung können Verfassungsschutzberichte, polizeiliche Lageberichte und Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren herangezogen werden.
Der Antragsteller muss mit substantiierten, entscheidungserheblichen Darlegungen die Feststellungen der Vorinstanz erschüttern; bloße Bestreitungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 1783/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7.11.2018 nach der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweise und ein besonderes Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei mangels Friedlichkeit der Teilnehmer vorliegend nicht betroffen, sei fehlerhaft, da die sich aus den beigezogenen Strafakten ergebenden Straftaten und Gewalttätigkeiten den Teilnehmern des Wiesencamps nicht zuzuordnen seien, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss unter Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, es lägen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner des Wiesencamps Gewalttätigkeiten beabsichtigten oder solches Verhalten anderer jedenfalls billigten. Dies ergebe sich u. a. aus den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2017 (Seite 126) und 2018 (Seite 158), dem Bericht des Ministers des Inneren für die Sitzung des Innenausschusses am 14.2.2019 zu dem Tagesordnungspunkt "Kriminalität im Hambacher Forst" und dem Inhalt des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 4 Js 44/18.
Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Der Senat hat bereits in seinem die vorherige Ordnungsverfügung des Antragsgegners betreffenden Urteil vom 7.12.2016 - 7 A 1668/15 -, BRS 84 Nr. 101 = BauR 2017, 533, ausgeführt, weshalb es sich bei dem Wiesencamp nicht um eine friedliche und unbewaffnete Versammlung handelte. Dass sich dies geändert hätte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss wurden zwischen Oktober 2018 und Ende Januar 2019 weitere 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst und den angrenzenden Ortschaften durchgeführt, eine Vielzahl von Waffen und gefährlichen Gegenständen sichergestellt und ausweislich des Inhalts des Ermittlungsverfahrens 4 Js 44/18 warfen am 21.8.2018 mehrere Personen in unmittelbarer Nähe des Camps selbst hergestellte Molotow-Cocktails, Flaschen und Steine in Richtung auf Polizeibeamte und tätigten Ausrufe wie "An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick." Zudem wurden bei der Durchsuchung des Wiesencamps am 28.8.2019 erneut zahlreiche als Waffe zu verwendende Gegenstände im Camp gefunden (z.B. diverse Zwillen verschiedener Bauart, Reizstoffsprühgeräte, Pfeffersprays, Einhandmesser, Baugruppen zur Herstellung von Molotowcocktails wie vorgefertigte Lunten und Brandbeschleuniger, sowie ein Behältnis mit ca. 60 Krähenfüßen).
Das Vorbringen des Antragstellers, es fehle an Beweisen für die Schlussfolgerung, dass Teilnehmer des Wiesencamps Gewalttätigkeiten und Straftaten von gewaltbereiten Gruppen billigten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bewohner des Wiesencamps von den Gewalttätigkeiten in der gebotenen Weise distanziert hätten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, der seitens des Antragsgegners mit dem angefochtenen Bescheid verfolgte Zweck der Vermeidung von Schwarzbauten könne mit Blick auf Art. 8 GG nicht für die notwendige Interessenabwägung ausschlaggebend sein, führt somit nicht zum Erfolg. Aus obigen Gründen ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet, so dass es sich - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - nicht um die Auflösung einer Versammlung handelt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Auflagen i. S. d. § 15 Abs. 1 VersammlG als milderes Mittel in Betracht gekommen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.