Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Baugenehmigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wandten sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung. Zentral war, ob das Vorhaben sich nach §34 BauGB einfügt und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das OVG bestätigt die verwaltungsgerichtliche Bewertung und sieht keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine "erdrückende Wirkung" oder unzulässige Erschwernisse der Erschließung. Die Beschwerde wird abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes in Baugenehmigungsstreitigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob sich ein Vorhaben nach §34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist eine auf Tatsachenfeststellungen und Gesamtwürdigung gestützte Einzelfallentscheidung; bloße pauschale Behauptungen der optischen Dominanz genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte.
Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme setzt substantiierte Darlegungen voraus; Befürchtungen über Erschwernisse der Erschließung sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie konkret dargelegt und nicht durch die vorinstanzliche Prüfung widerlegt sind.
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur erfolgreich, wenn die Beschwerdebegründung die wesentlichen, entscheidungserheblichen Erwägungen der Vorinstanz substantiiert angreift.
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den Regeln der VwGO zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen können den unterliegenden Antragstellern auferlegt werden, wenn die Beigeladene selbst Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2374/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, unabhängig davon, ob es auf die Fassung der Bauordnung vom 1.3.2000 oder 21.7.2018 ankomme.
Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.
Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht entsprechend § 34 BauGB ein und verstoße zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es fehlt an der gebotenen hinreichenden Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das im Einzelnen ausgeführt hat, weswegen es einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter sämtlichen in Betracht kommenden Aspekten (insbesondere auch hinsichtlich einer "erdrückenden Wirkung" und der Anordnung der Tiefgaragenzufahrt sowie der Stellplätze) nicht als gegeben sieht (vgl. Seite 3 ff. der Gründe). Dagegen machen die Antragsteller geltend, das genehmigte Vorhaben sei von erdrückender Wirkung, es stelle sich als voluminöser Klotz dar, der den bisherigen Glockenturm um ca. 1 -1,5 m und damit die Umgebungsbebauung deutlich überrage. Diese Bewertung vermag der Senat anhand der vorliegenden Akten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Fotos der Bestandsbebauung und der geltend gemachten Höhenunterschiede in der Umgebung des Vorhabens nicht nachzuvollziehen.
Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung der Erschließungssituation befürchten und geltend machen, die schmale Stichstraße sei nicht ausreichend, fehlt es ebenso an der gebotenen Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung. Dafür kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Breite der in Rede stehenden öffentlichen Verkehrsfläche, über die das Grundstück der Antragsteller ebenso wie die genehmigte Tiefgaragenzufahrt erschlossen wird, aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nicht an; es hat auf Seite 6 der Entscheidungsgründe ausgeführt, weshalb selbst bei einer unzureichenden Erschließung, bei der ein Begegnungsverkehr nicht möglich bzw. im Abzweigungsbereich nicht ungefährlich wäre, von einer Rücksichtslosigkeit zulasten der Anwohner als Grundstückseigentümer nicht gesprochen werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern auferlegt werden, denn die Beigeladene hat auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.