Beschwerde gegen Androhung unmittelbaren Zwangs in Ordnungsverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Androhung unmittelbaren Zwangs sowie eine Ordnungsverfügung an. Das Gericht prüfte, ob unmittelbarer Zwang zulässig ist, nachdem zuvor Zwangsgeld festgesetzt und später wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen, da das Zwangsgeld erfolglos geblieben und wiederholte Verstöße festgestellt sind.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsverfügung und Androhung unmittelbaren Zwangs als unbegründet abgewiesen; Kostenfestsetzung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch die Behörde ist zulässig, wenn zuvor festgesetzte Zwangsgelder keinen Erfolg erbracht haben und weitere Zwangsgeldfestsetzungen aufgrund fortdauernder Uneinsichtigkeit und der Gesamtumstände aussichtslos erscheinen.
Die Aufhebung späterer Zwangsgeldfestsetzungen wegen Aussichtslosigkeit entzieht der bereits erfolgten Zwangsgeldfestsetzung nicht die Feststellung ihrer Praktikabilität und rechtfertigt die Anwendung oder Androhung alternativer Zwangsmittel.
Bei Ordnungsverfügungen zur Vermeidung durch Tiere verursachter Störungen ist für die Erforderlichkeit der Maßnahme maßgeblich der Schutz vor Störungen; eine formale Differenzierung zwischen Tierhaltung und bloßem Tieraufenthalt ist hierfür nicht entscheidend.
Wiederholte Verstöße gegen eine bestehende Ordnungsverfügung rechtfertigen die Stützung einer Folgeverfügung auf die Wiederholungsgefahr, sodass einzelne frühere Vorgänge nicht notwendigerweise tragende Bedeutung haben müssen.
Bei der Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Gericht allein, ob der angefochtene Beschluss zu ändern ist; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht zur Änderung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 146/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.
Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner dürfe das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nicht androhen, weil keine Rede davon sein könne, dass das Zwangsmittel des Zwangsgeldes keinen Erfolg zeige, ignoriert er, dass der Antragsgegner bereits mit Verfügung vom 22. August 2005 ein Zwangsgeld festgesetzt hat, das ihn, den Antragsteller, in der Folgezeit nicht zu einem Verhalten veranlasst hat, das mit der ihm auferlegten Ordnungsverpflichtung in Einklang steht. Grund für die Aufhebung der weiteren Zwangsgeldfestsetzungen vom 20. Juni 2006 und vom 04. Dezember 2006 war allein die nachvollziehbare Erkenntnis des Antragsgegners, dass dieses Zwangsmittel wegen der fortdauernden Uneinsichtigkeit des Antragstellers und der weiteren Gesamtumstände keinen Erfolg verspricht.
Der sich ohne weiteres aufdrängende Zweck der dem Antragsteller auferlegten Ordnungsverpflichtung ist die Vermeidung von Störungen, die durch Geflügel verursacht werden, das sich auf dem Grundstück des Antragstellers befindet. Die Forderung des Antragstellers nach einer - an den Tierhalterbegriff des § 833 BGB anknüpfenden - Differenzierung zwischen einer Geflügelhaltung und einem Geflügelaufenthalt liegt daher neben der Sache, unterstreicht jedoch nachhaltig seine Uneinsichtigkeit.
Dem Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es "erst bei gerügten Störungen durch Tierhaltung nicht etwa auf das subjektive Empfinden des Betroffenen, sondern auf dasjenige des 'normalen Durchschnittsmenschen' ankommt", kann schon wegen der Bestandskraft der Grundverfügung vom 05. Februar 2004/09. August 2005 kein Gewicht beigemessen werden.
Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob dem Antragsteller ein weiterer Verstoß gegen die vorgenannte Verfügung vorgeworfen werden kann, weil am 24. Januar 2007 auf dessen Grundstück Geflügel vorgefunden wurde. Die Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2007 ist ausdrücklich auf wiederholte Verstöße des Antragstellers gegen die ihm auferlegte Ordnungsverpflichtung gestützt, so dass den dort erwähnten Vorgängen vom 24. Januar 2007 keine tragende Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.)