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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1207/15·28.01.2016

Beschwerde gegen Untersagungsverfügung zu 'Wettbüro' zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung, die den Betrieb eines als „Wettbüro“ verstandenen Betriebs untersagt. Das OVG geht davon aus, dass der Begriff die im Vorbescheidsantrag beschriebene Betriebsform mit Sitzgelegenheiten und Monitoren umfasst. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind allenfalls offen; die Folgenabwägung spricht aber für die sofortige Vollziehung und damit gegen die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Untersagungsverfügung als unbegründet zurückgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung einer Untersagungsverfügung ist auf das Verständnis eines vernünftigen Empfängers abzustellen; ein Verweis auf ein anhängiges Genehmigungsverfahren ermöglicht die Bezugnahme auf die dort beschriebene Betriebsform.

2

Im vorläufigen Rechtsschutz können trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache die aufschiebenden bzw. aufhebenden Wirkungen einer Verfügung durch eine folgenorientierte Interessenabwägung versagt werden.

3

Die Aufrechterhaltung einer Untersagungsverfügung zur Durchsetzung des Genehmigungserfordernisses ist gerechtfertigt, wenn ein öffentliches Interesse an der effektiven Funktionsfähigkeit der formellen Ordnungsmaßnahme besteht und die Wiederaufnahme einer rechtswidrigen Betriebsform zu erwarten ist.

4

Das Aussetzungsinteresse des Betreibenden kann zurücktreten, wenn alternative Betriebsarten ohne die beanstandeten Merkmale möglich sind und von der Verfügung nicht erfasst werden.

5

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1877/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.470,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

4

Der Senat geht - wie bereits in der Hinweisverfügung vom 20.10.2015 zum Ausdruck kommt - davon aus, dass der in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung benutzte Begriff „Wettbüro“ auf den Vorbescheidsantrag vom 11.6.2014 Bezug nimmt und deshalb eine Betriebsform meint, die den Kunden Sitzgelegenheiten und die Möglichkeit anbietet, über Monitore u.a. Sportveranstaltungen zu verfolgen, wie es in der Betriebsbeschreibung zu dem Vorbescheidsantrag angegeben ist. Diese Auffassung entspricht nach Ansicht des Senats dem Verständnis eines vernünftigen Empfängers, der die streitige Untersagungsverfügung erhält und zugleich die anhängigen Genehmigungsverfahren kennt, wobei die Verfügung auf ein die Betriebsform „Wettbüro“ betreffendes Genehmigungsverfahren auch ausdrücklich Bezug nimmt.

5

Dies zugrundelegend erweisen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache allenfalls als offen. Dabei nimmt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin an, dass die Frage, ob maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - wie es dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des beschließenden Senats entspricht - oder aber der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist - wie die Antragstellerin meint -, einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf. Sollte diese Frage - abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung - im Sinne des Standpunktes der Antragstellerin zu beantworten sein, wäre weiterhin zu prüfen, ob sich die Untersagungsverfügung danach als rechtswidrig erweist oder aber ihre Aufrechterhaltung zur Gefahrenabwehr deshalb rechtlich geboten ist, weil den Umständen nach davon auszugehen sein könnte, dass die Antragstellerin nach Aufhebung der Nutzungsuntersagung alsbald zu jener Betriebsform eines Wettbüros zurückkehren wird, die dem oben genannten Vorbescheidsantrag entspricht und die sie zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls formell rechtswidrig praktizierte.

6

Die danach vorzunehmende folgenorientierte allgemeine Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Für die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung spricht das öffentliche Interesse, die formelle Ordnungsfunktion des Baugenehmigungserfordernisses effektiv zu gewährleisten. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin tritt demgegenüber zurück. Sie trägt nämlich sinngemäß vor, bis zur Erteilung einer weitergehenden Genehmigung die Vermittlungsstelle ohne Übertragung von Sportveranstaltungen und ohne Sitzgelegenheiten weiter betreiben zu wollen. Daran ist sie durch die streitige Verfügung nicht gehindert, weil eine solche Betriebsart dem Begriff des „Wettbüros“, so wie er im vorliegenden Einzelfall auszulegen ist,  - wie dargetan - nicht unterfällt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 10 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.