Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz bei Kurzzeitnutzung eines Gebäudes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz gegen Maßnahmen wegen teilweiser Nutzung eines Gebäudes zu Wohn- bzw. Kurzzeitaufenthalten. Das OVG hält die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für nicht ausreichend und nimmt eine folgenorientierte Interessenabwägung vor. Wegen Bewerbung für Aufenthalte bis zu 14 Personen und kongruenter Parallelverfahren fällt die Abwägung zuungunsten der Antragsteller aus. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz wegen Kurzzeitnutzung des Gebäudes als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt (1.500 €).
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine folgenorientierte Interessenabwägung vorzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschließend festgestellt werden können.
Eine naheliegende Nutzung eines Gebäudes zu kurzfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten für eine größere Personenzahl kann die Interessenabwägung zuungunsten der Antragsteller beeinflussen.
Kongruente Sachverhalte in einem parallelen Verfahren können die Erfolgsaussichten eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz mindern.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1839/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ebenso wie im parallelen Verfahren 7 B 1201/14, das von den Eltern der Antragsteller mit den gleichen Verfahrensbevollmächtigten geführt wird - nicht abschließend abzuschätzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer mit Blick auf die vorgelegten Fotos und die Meldedaten in Betracht kommenden - partiellen - Nutzung des Gebäudes N. -I. -Straße Nr. 13 zu Wohnzwecken durch die Antragstellerin und ihren Sohn M. .
Die mithin gebotene folgenorientierte Interessenabwägung fällt angesichts der Bewerbung von kurzfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen und der im Übrigen kongruenten Sachverhalte aus den entsprechend geltenden Gründen des Beschlusses im Verfahren - 7 B 1201/14 - auch hier zu Ungunsten der Antragsteller aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.