Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung mangels Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Nutzung von Geschäftsraum untersagt wurde. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Es fehlt eine Baugenehmigung beziehungsweise deren Fortgeltung, und die Voraussetzungen für eine aktive Duldung sind nicht dargetan. Auch die Räumungsfrist erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine formell fehlende Baugenehmigung rechtfertigt die Anordnung einer Nutzungsuntersagung, sofern nicht die Fortgeltung einer früheren Genehmigung trotz Nutzungsaufgabe substantiiert dargetan wird.
Die bloße Kenntnis der Baubehörde von einer baurechtswidrigen Nutzung begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensbestandteil gegen eine Nutzungsuntersagung; entscheidend ist eine erkennbare, auf Dauer angelegte aktive Duldung.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Tatsachen oder die Rechtsbeurteilung der Vorinstanz entscheidungserheblich fehlerhaft sind; pauschale Vorbringen genügen nicht.
Eine gesetzte Räumungsfrist ist nur dann unverhältnismäßig, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die ihre Einhaltung objektiv unmöglich oder unzumutbar machen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 643/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.3.2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, da sich der Charakter der genehmigten Nutzung nicht grundlegend geändert habe, die ursprünglich genehmigte Nutzung als Metzgerei wieder aufgenommen werden könne und es sich bei den Handwerksarbeiten nur um temporäre Renovierungsarbeiten gehandelt habe, liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Antragstellerin sei für die aktuelle Nutzung der streitgegenständlichen Räume im Erdgeschoss nicht im Besitz einer Baugenehmigung und habe eine solche auch nicht beantragt. Insbesondere werde die Nutzung nicht durch die Baugenehmigung vom 23.8.1948 (Instandsetzung der Arbeitsräume der Metzgerei) legalisiert. Die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertige die Nutzungsuntersagung. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Es fehlt bereits an der Darlegung von Umständen, die die Annahme der Fortgeltung der Baugenehmigung trotz Aufgabe der Nutzung als Metzgerei rechtfertigen könnten. Es ist außerdem auch nicht dargetan bzw. erkennbar, dass sich die aktuelle Nutzung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Rahmen der erteilten Baugenehmigung hält.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die angeordnete Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf die behauptete Kenntnis der Antragsgegnerin von der formellen Illegalität. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt - sog. aktive Duldung -.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2006 - 10 B 2159/05 -, juris.
Dass die Antragsgegnerin erklärt hat, das Vorhaben in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht sonst erkennbar.
Schließlich ist mit dem pauschalen Vorbringen der Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass die ihr gesetzte Wochenfrist zur Räumung nicht genügte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.