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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1191/18·19.09.2018

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung und Versiegelung wegen fehlendem Rettungsweg zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Aufhebung einer Versiegelung und Nutzungsuntersagung wiederherzustellen. Streitgegenstand war insbesondere das Fehlen eines zweiten Rettungswegs. Das OVG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wegen akuter Gefahrenlage und der Unbenutzbarkeit eines Fensters; eine vorherige Anhörung und ein zeitaufwändiger Nottreppenbau kamen nicht in Betracht.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Versiegelung wegen fehlendem zweiten Rettungsweg wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nutzungsuntersagung und Versiegelung einer baulichen Einheit ist rechtmäßig, wenn die Wohnnutzung wegen des Fehlens eines sicheren zweiten Rettungswegs materiell illegal ist.

2

Bei Vorliegen einer akuten Gefahr kann gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW auf die vorherige Anhörung verzichtet werden.

3

Zeitintensive Abhilfemaßnahmen (z. B. Anordnung zum Bau einer Nottreppe) sind in einer akuten Gefahrenlage kein milderes Mittel, wenn sie die Gefahrenabwehr wegen zeitlicher Verzögerung vereiteln würden.

4

Sofortvollzug ohne vorherigen Verwaltungsakt ist zulässig, soweit die Umstände (z. B. fehlender Rettungsweg) ein sofortiges Handeln zur Gefahrenabwehr erfordern (vgl. § 55 Abs. 2 VwVG NRW).

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW§ 55 Abs. 2 VwVG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 557/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.3.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Versiegelung am 14.3.2018, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom 15.3.2018, anzuordnen und die Versiegelung aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Nutzungsuntersagung des 3. Obergeschosses und des Dachgeschosses/Spitzbodens tragend ausgeführt, diese sei wegen des fehlenden zweiten Rettungsweges und der damit einhergehenden materiellen Illegalität der Wohnnutzung rechtmäßig. Soweit die Antragstellerin dem entgegen hält, der zweite Rettungsweg sei durch ein hinreichend großes Fenster zum Hinterhof über das Vordach und den Durchgang zum Hinterhof gegeben, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das in Rede stehende Fenster nicht für die Rettung in Anspruch genommen werden könne, da es durch ein Gitter gesichert sei und nicht geöffnet werden könne. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. Tatsächlich lässt sich den in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern auch entnehmen, dass sich außen vor dem Fenster ein Gitter befindet.

5

Der weitere Einwand der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 15.3.2018, es fehle an der erforderlichen Anhörung i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, schlägt nicht durch. Aufgrund der Gefahrenlage infolge des fehlenden zweiten Rettungsweges konnte von der Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden. Einen Ermessensfehler vermag der Senat angesichts dessen ebenfalls nicht zu erkennen. Insbesondere kommt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin eine Anordnung zum Bau einer Nottreppe - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Baugebots - schon wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung nicht als milderes Mittel in Betracht.

6

Auch die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Versiegelung greifen nicht durch. Soweit sie geltend macht, es fehle an den Voraussetzungen des Sofortvollzuges, da hinreichend Zeit gewesen wäre, im gestreckten Verfahren vorzugehen, verkennt sie, dass bei den gegebenen Umständen des Einzelfalls wegen Fehlens des zweiten Rettungsweges ohne vorhergehenden Verwaltungsakt im Sofortvollzug gehandelt werden konnte (vgl. § 55 Abs. 2 VwVG NRW).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.