Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Wohnungsmarkt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antragstellerin eine angemessene Frist zur Wohnungssuche eingeräumt und auf einen angespannten Wohnungsmarkt abgestellt. Das OVG sieht das Beschwerdevorbringen als nicht geeignet an, die Würdigung des Wohnungsmarktberichts und die Interessenabwägung zu erschüttern. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und gegen die Zwangsgeldandrohung wird zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zwangsmaßnahmen, bei denen keine sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen, ist dem Betroffenen zur Wohnungssuche und zum Umzug eine angemessene Frist zu gewähren; die Angemessenheit ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Umzugsfrist kann die Lage des örtlichen Wohnungsmarktes maßgeblich sein; aus offiziellen Wohnungsmarktberichten kann sich eine angespannt erscheinende Lage ergeben, die längere Fristen rechtfertigt.
Die Beschwerdegegenpartei muss sich in der Beschwerde substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Befunden und deren Bewertung auseinandersetzen; bloße pauschale Gegenbehauptungen genügen nicht, um diese Würdigung zu erschüttern.
Das Beschwerdegericht ist in der Überprüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen beschränkt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 154 Abs. 2 VwGO geregelt; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 959/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.510,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der fristgerechten Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2808/19 gegen die Ordnungsverfügung vom 14.5.2019 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet hat.
Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt: Der Antragstellerin müsse, da Sicherheitsaspekte etwa hinsichtlich des Brandschutzes oder der Standsicherheit nicht entgegen stünden, eine angemessene Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen. Ausweislich des Wohnungsmarktberichts der Stadt E. für das Jahr 2018 sei das Angebot an Wohnungen zu gering, so dass insbesondere im unteren und mittleren Marktsegment von einer angespannten Wohnungsmarktsituation auszugehen sei. Dies lasse offen erscheinen, ob die eingeräumte Frist von drei Monaten angemessen sei. Dem ist die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend entgegen getreten. Ihrem Vorbringen, es sei zahlreichen anderen Mietern ohne Probleme gelungen, eine andere Wohnung anzumieten und es sei keinesfalls so, dass der gesamte E. Wohnungsmarkt für den Bereich der geeigneten Wohnungsgrößen für einen Ein- bis Drei-Personen-Haushalt keine Angebote bieten würde, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Wohnungsmarktberichts 2018 und der Bewertung, die das Verwaltungsgericht diesem Bericht entnommen hat. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht hinreichend, um die Beurteilung des Wohnungsmarktes im unteren und mittleren Preissegment als "angespannt" in Frage zu stellen.
Die auf der oben dargestellten Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhende Interessenabwägung, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, hat die Antragsgegnerin damit ebenfalls nicht hinreichend angegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.