Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Baurecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines bereits fertiggestellten Vorhabens. Der Senat verweist die Beschwerde zurück, da im summarischen Verfahren keine überwiegende Erfolgsaussicht der Hauptsache ersichtlich ist und die Interessenabwägung kein Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt. Insbesondere liegt kein erkennbarer Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Bauverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen; eine Änderung des angefochtenen Beschlusses kommt nur bei darlegbaren, entscheidungserheblichen Anhaltspunkten in Betracht.
Eine überwiegende Erfolgsaussicht der Hauptsache im summarischen Verfahren ist nur feststellbar, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Bei Errichtung an einer seitlichen Grundstücksgrenze kann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW a.F. i.V.m. § 22 Abs. 3 BauNVO ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden; insbesondere können Eckgrundstücke als seitliche Grenzen im maßgeblichen Sinne ausgelegt sein.
Bei der Folgenabwägung für vorläufigen Rechtsschutz ist zu berücksichtigen, dass die Anfechtung einer bauaufsichtlichen Zulassung nach der gesetzlichen Wertung (vgl. § 212 a Abs. 1 BauGB) keine aufschiebende Wirkung hat; dem privaten Aussetzungsinteresse ist deshalb regelmäßig kein besonderes Gewicht beizumessen, insbesondere wenn das Vorhaben bereits fertiggestellt ist und durch vorläufigen Rechtsschutz nicht beseitigt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 452/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, kann auf Grundlage des Beschwerdevorbringens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Auch der Senat sieht nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass das streitige Vorhaben zulasten der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung das Rücksichtnahmegebot verletzen könnte. Ebenso wenig ist greifbar, dass das Vorhaben wegen seiner Errichtung an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin gegen die Erfordernisse des Abstandsflächenrechts nach § 6 BauO NRW a. F. verstoßen könnte. Es spricht überwiegendes dafür, dass es sich bei dieser Grundstücksgrenze um eine seitliche Grundstücksgrenze handelt, an die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW a.F., § 22 Abs. 3 BauNVO ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden musste. Dafür spricht namentlich, dass das Vorhaben an den N.-platz angrenzt und zumindest auch von dort aus einen Zugang hat. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin dürfte demgegenüber in Rechnung zu stellen sein, dass Eckgrundstücke wegen ihrer doppelten Erschließung seitliche Grundstücksgrenzen im hier maßgeblichen Sinne aufweisen, die nicht parallel, sondern in einem Winkel zueinander verlaufen.
Vgl. zum Vorstehenden etwa Schilder, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 22 Rn. 29.
Dass die auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandene Bebauung mit Rücksicht auf die in den Obergeschossen befindlichen rückwärtigen Fenster eine Abweichung im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO erfordert, ist nicht hinreichend dargelegt und mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ermittelten Abstände zum Vorhaben (7-10 m) auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
2. Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass sich die Antragstellerin nicht durch die Nutzung, sondern durch den Baukörper des Vorhabens beeinträchtigt sieht, der bereits fertiggestellt ist und dessen Beseitigung auf der Grundlage eines vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährenden Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung nicht erreicht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.