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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1186/19·09.10.2019

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung Beschwerde ein. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Antragsgegnerin das Verwaltungsgerichtsurteil nicht ausreichend mit dem herangezogenen Wohnungsmarktbericht bestritten hat und die Interessenabwägung (keine Sicherheitsbedenken, angespannte Wohnungsmarktlage) zu Gunsten der Antragstellerin ausfiel. Die Prüfung war zudem auf das Beschwerdevorbringen nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die Überprüfung auf das vom Beschwerdeführer vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt; eine unzureichende Auseinandersetzung der Gegenpartei mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundlagen reicht nicht zur Erschütterung der Feststellungen aus.

2

Die aufschiebende Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Klage kann wiederhergestellt werden, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, insbesondere bei fehlenden Sicherheitsbedenken und erschwerter Ersatzwohnraumsuche aufgrund angespannter Wohnungsmarktlage.

3

Pauschale Gegenvorbringen, wonach andere Betroffene problemlos Ersatzwohnraum gefunden hätten, sind ohne substantiierte Auseinandersetzung mit einem gerichtlichen Wohnungsmarktbericht nicht geeignet, die Annahme einer angespannten Wohnungsmarktlage zu widerlegen.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 955/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.120,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der fristgerechten Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2802/19 gegen die Ordnungsverfügung vom 14.5.2019 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt: Der Antragstellerin müsse, da Sicherheitsaspekte etwa hinsichtlich des Brandschutzes oder der Standsicherheit nicht entgegen stünden, eine angemessene Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen. Ausweislich des Wohnungsmarktberichts der Stadt E. für das Jahr 2018 sei das Angebot an Wohnungen zu gering, so dass insbesondere im unteren und mittleren Marktsegment von einer angespannten Wohnungsmarktsituation auszugehen sei. Dies lasse offen erscheinen, ob die eingeräumte Frist von drei Monaten angemessen sei. Dem ist die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend entgegen getreten. Ihrem Vorbringen, es sei zahlreichen anderen Mietern ohne Probleme gelungen, eine andere Wohnung anzumieten und es sei keinesfalls so, dass der gesamte E. Wohnungsmarkt für den Bereich der geeigneten Wohnungsgrößen für einen Ein- bis Drei-Personen-Haushalt keine Angebote bieten würde, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Wohnungsmarktberichts 2018 und der Bewertung, die das Verwaltungsgericht diesem Bericht entnommen hat. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht hinreichend, um die Beurteilung des Wohnungsmarktes im unteren und mittleren Preissegment als "angespannt" in Frage zu stellen.

5

Die auf der oben dargestellten Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhende Interessenabwägung, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, hat die Antragsgegnerin damit ebenfalls nicht hinreichend angegriffen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.