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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1185/19·09.10.2019

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Ordnungsverfügung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wendet sich mit Beschwerde gegen die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung bzw. die Anordnung hinsichtlich eines Zwangsgelds. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Antragsgegnerin dem Vortrag des Verwaltungsgerichts zum angespannten Wohnungsmarkt und zur Angemessenheit der Frist nicht substantiiert entgegentreten konnte. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Wohnungsmarktbericht bleibt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers bestehen. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdeprüfung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt.

2

Bei einer Ordnungsverfügung, die Zwangsgeldandrohungen enthält, kann dem Betroffenen eine angemessene Frist zum Wohnungserwerb zugestanden werden, sofern keine erheblichen Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

3

Die Beurteilung einer angespannten Wohnungsmarktsituation stützt sich auch auf kommunale Wohnungsmarktberichte; pauschale Gegenbehauptungen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Bericht genügen nicht, um dessen Aussage zu erschüttern.

4

Bei erfolgloser Beschwerde trifft die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 953/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.120,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der fristgerechten Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2799/19 gegen die Ordnungsverfügung vom 14.5.2019 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt: Dem Antragsteller müsse, da Sicherheitsaspekte etwa hinsichtlich des Brandschutzes oder der Standsicherheit nicht entgegen stünden, eine angemessene Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen. Ausweislich des Wohnungsmarktberichts der Stadt E. für das Jahr 2018 sei das Angebot an Wohnungen zu gering, so dass insbesondere im unteren und mittleren Marktsegment von einer angespannten Wohnungsmarktsituation auszugehen sei. Dies lasse offen erscheinen, ob die eingeräumte Frist von drei Monaten angemessen sei. Dem ist die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend entgegen getreten. Ihrem Vorbringen, es sei zahlreichen anderen Mietern ohne Probleme gelungen, eine andere Wohnung anzumieten und es sei keinesfalls so, dass der gesamte E1. Wohnungsmarkt für den Bereich der geeigneten Wohnungsgrößen für einen Ein- bis Drei-Personen-Haushalt keine Angebote bieten würde, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Wohnungsmarktberichts 2018 und der Bewertung, die das Verwaltungsgericht diesem Bericht entnommen hat. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht hinreichend, um die Beurteilung des Wohnungsmarktes im unteren und mittleren Preissegment als "angespannt" in Frage zu stellen.

5

Die auf der oben dargestellten Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhende Interessenabwägung, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, hat die Antragsgegnerin damit ebenfalls nicht hinreichend angegriffen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.