Beschwerdeverwerfung wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist nach §147 Abs.1 VwGO versäumt wurde und die Beschwerde entgegen §67 Abs.4 VwGO nicht durch einen vorgeschriebenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Eine Heilung des Vertretungsmangels kam nach Fristablauf nicht in Betracht; die Antragstellerin trägt die Kosten, der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Beschwerdefrist und fehlender gesetzlicher Vertretung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §147 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung eingelegt wird.
Das gesetzliche Vertretungserfordernis des §67 Abs.4 VwGO ist zu beachten; eine persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn der Vertretungsmangel nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden kann.
Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung entbindet nicht von der Einhaltung der Beschwerdefrist und des Vertretungserfordernisses; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§53 Abs.2 Nr.2 i.V.m. 52 Abs.1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat schon die Beschwerdefrist versäumt. Nach § 147 Abs. 1 VwGO muss die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Der angegriffene Beschluss ist der Antragstellerin am 10.9.2015 zugestellt worden. Die damit in Lauf gesetzte Frist ist am 24.9.2015 abgelaufen. Die Beschwerde ist aber erst am 7.10.2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Auf die Beschwerdefrist ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden.
Zudem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten. Sie hat die Beschwerde entgegen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen der dort genannten Prozessbevollmächtigten, sondern persönlich eingelegt. Auf das gesetzliche Vertretungserfordernis ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ebenfalls hingewiesen worden. Nachdem die Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelaufen ist, scheidet auch eine Heilung des Vertretungsmangels aus.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2001- 9 VR 6.01 -, NVwZ 2002, 82.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.