Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1147/23·22.02.2024

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen Außenbereichsnutzung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde zurück. Die Behörde hat den Bauantrag abgelehnt und nach summarischer Prüfung liegt das Gebäude im planungsrechtlichen Außenbereich als sonstiges Vorhaben unzulässig. Eine abschließende Prüfung verbleibt dem Hauptsacheverfahren.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; liegt ein Gebäude nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich und ist als sonstiges Vorhaben unzulässig, rechtfertigt dies die Aufrechterhaltung einer Nutzungsuntersagung, die materielle Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2

Eine auf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung ist unverhältnismäßig, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt ist, die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigungsfähigkeit bejaht und sonstige Hindernisse der Erteilung nicht ersichtlich sind.

3

Die bloße Erhebung einer Klage gegen die Ablehnung eines Bauantrags begründet im vorläufigen Rechtsschutz nicht ohne weiteres die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung einer Nutzungsuntersagung.

4

Die Angemessenheit von von der Behörde gesetzten Fristen (hier: 12 Wochen) ist nur dann wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers zu beanstanden; bloße Bedenken genügen nicht zur Aufhebung der Maßnahme.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1632/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 3.8.2023 abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung; Gründe für eine Änderung sind auch nicht sonst ersichtlich.

4

Die Antragstellerin macht geltend, die Nutzungsuntersagung sei mit Blick auf den von der Grundstückseigentümerin gestellten Bauantrag zur Legalisierung der Wohnnutzung rechtswidrig. Zwar stellt sich eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

5

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2018

6

- 7 B 324/18 -, juris, Rn. 5.

7

Hier ist ein solcher Sachverhalt indes nicht gegeben. Der eingereichte Bauantrag der Grundstückseigentümerin ist von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.1.2023 abgelehnt worden. Dass dagegen Klage (VG Köln 23 K 850/23) erhoben worden ist, rechtfertigt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine andere Beurteilung.

8

Soweit es mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3.8.2023 auf die planungsrechtliche Legalität der Wohnnutzung des rückwärtigen Holzhauses auf dem Grundstück G01 ankommen könnte, rechtfertigen die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung zur planungsrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren keine andere Entscheidung. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung liegt das rückwärtige Gebäude - wie im Bescheid vom 26.1.2023 ausgeführt - im planungsrechtlichen Außenbereich und ist dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Eine abschließende Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

9

Einen durchgreifenden rechtlichen Mangel der angegriffenen Entscheidung vermag der Senat auch nicht in Bezug auf die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 12 Wochen zu erkennen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.