Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen angeblich fortgeführter Bauarbeiten. Das Verwaltungsgericht lehnte dies nach summarischer Prüfung ab; das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die tragenden Feststellungen (Ortsbesichtigung, Vermerk) nicht substantiiert erschüttert wurden. Pauschale Gegenbehauptungen genügen nicht; Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im Beschwerdeverfahren eine allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausreichend.
Tragende Feststellungen der Vorinstanz sind nur zu erschüttern, wenn der Antragsteller sie substantiiert und konkret bestreitet; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Verweigerter Zugang zum Objekt rechtfertigt, dass die Behörde aus vorgefundenen Umständen (Ortsbesichtigung, Vermerk) Rückschlüsse auf den Fortgang von Bauarbeiten zieht, die im summarischen Verfahren tragfähig sein können.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren kann sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG richten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1349/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.003,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 4672/22 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 3.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 Euro abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung vom 15.7.2022 sei nach der allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. Mit Ordnungsverfügung vom 21.3.2022 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgegeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück B.------straße 00 in 00000 C. einzustellen. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Anlässlich der Ortsbesichtigung am 5.7.2022 seien im Haus B.------straße 00 in C. der Antragsteller und mehrere Handwerker angetroffen worden. Auf Nachfrage sei dem Sachbearbeiter mitgeteilt worden, dass Malerarbeiten und diverse Installationsarbeiten stattfänden, Umbaumaßnahmen im Treppenraum (Einbau Stahlträger über dem Eingangsbereich) seien erkennbar gewesen, der neu hergestellte Kellerabgang sei fast fertiggestellt und ein in der Hofeinfahrt platzierter Container zu einem Drittel mit Bauschutt gefüllt gewesen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Bauarbeiten auch nach der Stilllegungsverfügung vom 21.3.2022 fortgeführt worden seien.
Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
Er macht geltend, er sei der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 21.3.2022 nachgekommen, habe sämtliche Bauarbeiten am Grundstück sofort eingestellt, lediglich Renovierungsarbeiten durchgeführt und die Baustelle aufgeräumt, u. a. seien Bauschutt-Säcke, die vor der Haustür abgelagert gewesen seien, in den in der Einfahrt platzierten Container entsorgt worden. Der Kellerabgang und die E-Ladestation seien bereits vor der Ordnungsverfügung vom 21.3.2022 hergestellt worden. Der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin habe bei dem Ortstermin am 5.7.2022 keine baulichen Änderungen feststellen können, für den behaupteten Einbau der Stahlträger gebe es keine Beweise, ebenso wenig für die Angaben des Sachbearbeiters zu den angeblichen Aussagen der vermeintlich vor Ort angetroffenen Handwerker. Es seien lediglich „Sanierungs- und Aufräumarbeiten“ im Inneren des Hauses durchgeführt worden, was die Antragsgegnerin in einem Telefonat vom 4.4.2022 ausdrücklich gestattet habe.
Diese Einwände greifen nicht durch. Mit seinem pauschalen Vortrag, für die Annahmen der Antragsgegnerin gebe es keine Beweise, stellt der Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Zudem ist er - wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - ausweislich des Vermerks des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 6.7.2022 bei der Ortskontrolle am Vortag um 13.45 Uhr selbst mit mehreren Handwerkern im Haus angetroffen worden und hat Angaben zum Umfang der Handwerkertätigkeiten (Aufräumarbeiten, Malerarbeiten und div. Installationsarbeiten) gemacht. Dass ihm neben Aufräum- auch Sanierungsarbeiten im Inneren des Hauses ausdrücklich gestattet worden wären, ist dem Vermerk über das Telefonat am 4.4.2022 nicht zu entnehmen. Diese Feststellungen sind im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung ausreichend, um die angegriffene Entscheidung zu tragen. Dass weitere, detailliertere Feststellungen zum Umfang der Arbeiten bei dem Termin vom Bediensteten der Antragsgegnerin nicht getroffen werden konnten, ist dem Umstand geschuldet, dass der Antragsteller den Zugang zum Objekt verwehrte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.