Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung vom 3.7.2025. Das VG Köln lehnte ab, weil die mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Genehmigung am 11.7.2025 zugestellt wurde und die Klagefrist versäumt war. Das OVG bestätigt, dass die Belehrung den Anforderungen des § 37 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO genügt und eine gedruckte Namenswiedergabe als Schriftlichkeitsindikator ausreichen kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anordnung auf aufschiebende Wirkung der Klage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwaltungsentscheidung wird bestandskräftig, wenn die ordnungsgemäß belehrte Klagefrist ungenutzt verstreicht und keine fristgerechte Klage erhoben wird.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfüllt die Anforderungen des § 37 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie zutreffend über den Rechtsbehelf, das zuständige Gericht, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist informiert.
Für die Schriftform der der Verfügung beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; es genügt, wenn sich aus sonstigen Anhaltspunkten die Urheberschaft und der Wille zur Veröffentlichung in den Rechtsverkehr erkennen lassen, sodass eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr besteht.
Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen beschränkt, das die tragenden Erwägungen der Vorinstanz erschüttert.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, wenn er keinen Antrag gestellt hat (vgl. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2181/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit Schreiben vom 10.7.2025 übersandte Baugenehmigung vom 3.7.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag habe keinen Erfolg. Die Baugenehmigung sei bereits in Bestandskraft erwachsen. Die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Baugenehmigung sei dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11.7.2025 zugestellt worden. Die Klagefrist sei daher mit Ablauf des 11.8.2025 verstrichen. Die Klage sei aber erst am 25.8.2025 beim Gericht eingegangen. Entgegen der Meinung des Antragstellers genüge die der Baugenehmigung vom 3.7.2025 beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 37 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO. Sie enthalte eine zutreffende Belehrung über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben sei, über das Gericht, bei dem er einzulegen sei, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Frist. Soweit der Antragsteller einwende, die Baugenehmigung sei seitens des Antragsgegners nicht unterzeichnet worden, die Belehrung erfülle daher nicht die Anforderungen an die Schriftform nach §§ 126, 126a BGB, sondern nur die Anforderungen an die Textform, greife dies nicht durch; ein Verwaltungsakt müsse die erlassende Behörde und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, wie die Wiedergabe des Namens erfolge sei dabei unbeachtlich, es komme auch in Betracht, den Namen zu drucken, daran gemessen genüge hier die Wiedergabe des Namens des im Auftrag handelnden Beauftragten T. in Druckform unterhalb des „Hinweis auf ihre Rechte.“
Mit dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, werden diese tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung gedruckte Namenswiedergabe genüge nicht der gemäß § 58 VwGO in Verbindung mit § 126 BGB erforderlichen Schriftform, für die Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Teil des Verwaltungsakts, sondern dem Verwaltungsakt beizufügen sei, genüge eine Textform im Sinne des § 37 Abs. 6 VwVfG nicht, greift dies nicht durch.
Schriftlichkeit bedeutet in erster Linie in Abgrenzung zur Mündlichkeit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in Form eines lesbaren Textes auf einem Schriftträger niedergelegt ist. Weiter ist erforderlich, dass der Urheber des Textes und sein Wille, die niedergeschriebene Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, erkennbar sind. Das wird regelmäßig durch eine unter dem Text angebrachte Unterschrift bewirkt (vgl. § 126 BGB), dies ist aber nicht zwingend erforderlich, vielmehr reicht es aus, dass sich für die genannten Umstände aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr ergibt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2008
- 15 A 2450/08 -, Städte- und Gemeinderat 2009, Nr. 3, 30 = juris, Rn. 3 m. w. N.
Solche hinreichenden Anhaltspunkte ergeben sich nach dem Inhalt der vorliegenden Akten schon daraus, dass der die Rechtsbehelfsbelehrung enthaltende Textabschnitt des Schreibens vom 10.7.2025 mit der Überschrift „Hinweis auf Ihre Rechte“ auf Seite 2 mit der gedruckten Namenswiedergabe des Beauftragten des Antragsgegners abschließt (vgl. Bl. 112f. der elektronischen Beiakte 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.