Beschwerde gegen Versagung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen. Streitpunkte waren Gebäudeklasse, Brandschutz, Abstandsflächen und Darlegungsumfang. Das OVG bestätigte die Ablehnung, weil die Beschwerde keine konkreten, prüfbaren Angaben enthielt und nach Fristablauf vorgebrachte Punkte unberücksichtigt blieben. Kosten und Streitwert wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO verlangen eine substantiiert ausgeführte Beschwerdebegründung; die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht.
Zur Glaubhaftmachung einer unzutreffenden Gebäudeklassifizierung müssen konkrete, prüfbare Angaben vorgelegt werden (insbesondere Höhenmaße und die maßgebliche Geländeoberfläche); pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Eine nur unterstellte Unvollständigkeit oder Unklarheit der Bauunterlagen begründet für sich genommen keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften; es ist konkret darzulegen, welche Norm verletzt sein soll.
Soweit Abstands- und Rücksichtnahmepflichten streitig sind, ist ein Verstoß auszuschließen, wenn die Abstandsflächen nach §6 BauO NRW eingehalten sind und kein atypischer Sonderfall substantiiert dargelegt wird.
Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingehende, erstmals vorgebrachte Einwendungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§146 Abs.4 Satz1 VwGO) und führen nicht zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1698/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 4743/23 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7.3.2022 abgelehnt. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO.
Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Erfolgsaussichten der Klage seien nicht lediglich offen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die Gebäudeklasse und die Einhaltung der Brandschutzanforderungen nicht nachgewiesen worden seien. Die Antragstellerin zeigt schon nicht auf, dass das Vorhaben der Beigeladenen - anders als vom Verwaltungsgerichts offen gelassen - nicht der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen wäre. Sie trägt insoweit vor, die Grundfläche des Kellergeschosses des Anbaus sei vollständig zu berücksichtigen, der gesamte Anbau stehe frei, im Osten des Grundstücks der Beigeladenen sei das Gelände um mehr als einen Meter abgegraben worden, der gesamte Gebäudeteil stehe ebenso wie im Norden und Osten aus der Erde heraus, im Süden sei das Gelände dagegen aufgeschüttet worden, jedenfalls liege die Deckenoberkante des Untergeschosses im Mittel mehr als 1,60 m über der Geländeoberfläche. Dies greift nicht durch. Insbesondere fehlen konkrete Höhenangaben und die Antragstellerin räumt selbst ein, die Frage der vor Ort maßgeblichen Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 4 BauO NRW werde noch in den Blick zu nehmen sein. Nichts anderes ergibt sich aus ihrem Hinweis in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 21.11.2023, die Angaben der Beigeladenen zur Geländemodellierung seien falsch, der als Beweis zitierte Ahorn sei erst kürzlich dort platziert worden, es sei unzweifelhaft zu erkennen, dass das Gelände verändert worden sei.
Daneben legt die Antragstellerin auch nicht dar, dass - unterstellt, das Vorhaben der Beigeladenen wäre nicht der Gebäudeklasse 1 oder 2 zuzuordnen - nach der Baubeschreibung zur äußeren Gestaltung der Wände „Holzkonstruktion, außen verputzt, Farbe: weiß“ die Errichtung einer Doppelfassade und damit ein Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW feststünde.
Auch der Einwand greift nicht durch, da die Gebäudeklasse mit dem Bauantrag nicht nachprüfbar nachgewiesen sei, liege wenigstens formell ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften vor. Allein aus einer solchen - unterstellten - Unvollständigkeit oder Unklarheit der Bauunterlagen ergäbe sich keine hier allein maßgebliche Verletzung von Nachbarrechten.
Die Antragstellerin beanstandet weiter, unabhängig von der Gebäudeklasse des Vorhabens der Beigeladenen sei insbesondere ein Brandüberschlag von dort zu den auf dem gleichen Grundstück nah an der Grenze zu ihrem Grundstück gelegenen Gebäuden - Fachwerkhaus C. F. 0, Carport, Blechgaragen - und von dort aus auf ihr Haus möglich, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen hielten untereinander keinen ausreichenden Abstand ein. Auch damit zeigt sie nicht substantiiert auf, dass die Baugenehmigung vom 7.3.2022 rechtswidrig wäre. Es fehlt schon an der Darlegung, welche nachbarschützende Vorschrift insoweit betroffen sein sollte. Insbesondere ist ein Verstoß des hier allein streitgegenständlichen Vorhabens - Erweiterung der Wohneinheit im Untergeschoss des bestehenden Wohnhauses durch einen zweigeschossigen Anbau - gegen § 6 BauO NRW nicht aufgezeigt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang in ihrem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 21.11.2023 vorträgt, mit Blick auf den durch Abstandsvorschriften gewährleisteten Brandschutz seien das Gesamtgebäude (Bestandsgebäude und Vorhaben) sowie die weiteren Baukörper auf dem Grundstück der Beigeladenen als Einheit anzusehen, ist eine solche Gesamtbetrachtung § 6 BauO NRW nicht zu entnehmen, zudem wäre auch dann nicht aufgezeigt, dass die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin nicht eingehalten würden. Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, der streitgegenständliche Anbau und der Carport auf dem Grundstück der Beigeladenen hielten untereinander einen nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand nicht ein, bleibt auch dies ohne Erfolg. Auf einen solchen Verstoß könnte sich die Antragstellerin jedenfalls nicht berufen, da die Abstandsflächen zu ihrem Grundstück eingehalten sind. Soweit die Antragstellerin in ihrem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 21.11.2023 darauf verweist, die Fassadenöffnungen und die Dachkonstruktion des Anbaus erfüllten die Anforderungen des Brandschutzes nicht, zeigt diese pauschale Behauptung eine Verletzung nachbarschützender Brandschutzvorschriften nicht ausreichend auf.
Die Rüge der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen sei rücksichtslos, es stehe in einem baulichen Zusammenhang mit dem Fachwerkhaus C. F. 0, der Blechgarage und dem Carport, dieser Zusammenhang werde durch die genehmigte Wohnhauserweiterung verstärkt, zudem handele es sich um eine Hinterlandbebauung, die in der näheren Umgebung kein Vorbild finde, greift ebenfalls nicht durch. Damit zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheide aus, da der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin den Vorgaben des § 6 BauO NRW entspreche und insbesondere mit Blick auf den Abstand zwischen dem Anbau und dem Haus der Antragstellerin von etwa 15 Metern kein atypischer Sonderfall vorliege. Anhaltspunkte für eine unzumutbare erdrückende Wirkung sind - auch unter Berücksichtigung der Ausmaße des Anbaus und seiner Ausdehnung in den östlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen - weder in der Beschwerdebegründung vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch das weitere Vorbringen in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 21.11.2023 und vom 22.11.2023 führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Zum einen sind die Schriftsätze nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen. Zum anderen betreffen die darin erstmals vorgebrachten Einwände gegen andere auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Gebäude (Doppelcarport und Fachwerkhaus) sowie gegen eine bislang nicht erteilte Nachtragsgenehmigung nicht die Rechtmäßigkeit der vorliegend allein streitgegenständlichen Baugenehmigung für den Anbau. Soweit die Antragstellerin Bedenken gegen die Neutralität der Prüfung des Bauantrags erhebt, hat sie keine dadurch möglicherweise verletzten Nachbarrechte benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.