Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen Verspätung der Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des VG über die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen angeblicher Verletzung einer Ordnungsverfügung. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO verspätet eingereicht wurde. In der Sache hielt das OVG die Festsetzung des Zwangsgelds für nicht unverhältnismäßig; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter Begründung nach §146 Abs.4 VwGO; in der Sache ebenfalls unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 146 Abs. 4 VwGO nur zulässig, wenn die Begründung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Oberverwaltungsgericht vorgelegt wird.
Eine nicht fristgerecht vorgelegte Beschwerdebegründung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde und rechtfertigt die Verwerfung des Rechtsmittels.
Zur Rechtfertigung der Festsetzung eines Zwangsgelds kann es ausreichend sein, dass aus Verwaltungsunterlagen und öffentlich zugänglichen Informationen erkennbar ist, dass eine bestandskräftige Ordnungsverfügung nicht eingehalten wurde.
Die Darlegung der Unverhältnismäßigkeit eines Zwangsgelds obliegt dem Betroffenen; er muss substantiiert Angaben (z.B. zu Einkommen und Vermögen) vortragen, damit die Angemessenheit in Frage gestellt wird.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1608/14
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig.
Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen; die Begründung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen den am 8. September 2014 zugestellten Beschluss zwar noch fristgerecht am 22. September 2014 bei dem Verwaltungsgericht eingelegt; entgegen den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen hat er die im Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 enthaltene Begründung aber nicht rechtzeitig eingelegt. Die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung endete mit dem Ablauf des 8. Oktober 2014, eines Mittwochs. Der Begründungsschriftsatz ist ausweislich des auf diesem vermerkten Faxeingangs erst am 9. Oktober 2014 um 6:22 Uhr beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen und von dort am gleichen Tag an das Oberverwaltungsgericht abgesandt worden; damit war die Begründungsfrist verstrichen.
Abgesehen davon ist die Beschwerde auch in der Sache unbegründet.
Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgelds am 30. Juli 2014 ein Verstoß gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 vorlag. Aus den vom Verwaltungsgericht im einzelnen bezeichneten und bei den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Ausdrucken verschiedener einschlägiger Internetseiten ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung, dass die Nutzung der Räumlichkeiten im 3. Obergeschoss des Gebäudes S. Str. 8 als Erotik-Betrieb vom Antragsteller nicht im Sinne der Ordnungsverfügung eingestellt worden ist. Dafür ist es im Übrigen unerheblich, ob die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung beschriebenen sogenannten „Yoni-“ bzw. „Lingam-“ Massagen weiterhin beworben, angeboten und durchgeführt worden sind. Ebenso wenig hat der Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des festgesetzten Zwangsgelds - insbesondere mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse - dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.