Beschluss zur aufschiebenden Wirkung bei Beseitigungsanordnung (§ 82 BauO NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur vollständigen Beseitigung ihres Gebäudes; das Verwaltungsgericht gab dem statt. Das OVG änderte die Entscheidung insoweit, dass die Wiederherstellung für die Beseitigungsanordnung (Ziffer 1) abgelehnt wird, weil eine konkrete gegenwärtige Gefahr besteht. Die aufschiebende Wirkung gegen die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2) bleibt bestehen, da die Kostenangabe fehlt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 abgelehnt; die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 2 bleibt bestehen (Androhung der Ersatzvornahme ohne Kostenangabe rechtswidrig).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 BauO NRW ist zulässig, wenn nach summarischer Prüfung eine konkrete gegenwärtige Gefahr für die Standsicherheit des betroffenen Gebäudes festgestellt werden kann.
Eine konkrete Gefahr kann sich daraus ergeben, dass ein Gebäude so an die Giebelwand eines Nachbargebäudes angebaut ist, dass eine Einsturzgefahr des Nachbargebäudes auf das eigene Bauwerk übergreift.
Die Duldung künftiger Sicherungsmaßnahmen durch den Betroffenen stellt kein kurzfristig gleichwertiges milderes Mittel zur Abwendung einer gegenwärtigen Einsturzgefahr dar.
Die Androhung einer Ersatzvornahme ist nach § 63 Abs. 4 VwVG NRW in der Regel mit der Angabe der voraussichtlichen Kosten zu versehen; das Fehlen dieser Angabe macht die Androhung nach summarischer Prüfung rechtswidrig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 529/25
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.9.2025 wird dahingehend geändert, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 26.5.2025 abgelehnt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 5 K 2002/25 - gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung (vollständige Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Grundstück G01 - T.-straße 25) des Antragsgegners vom 26.5.2025 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 dieser Ordnungsverfügung (Androhung der Ersatzvornahme) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass von dem Gebäude T.-straße 25 eine Gefahr ausgehe. Die Voraussetzungen für die Androhung der Ersatzvornahme lägen ebenfalls nicht vor.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Nach der Überzeugung des Senats hat die Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 26.5.2025 summarischer Prüfung zufolge keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Beseitigungsverfügung i. S. d. § 82 Abs. 1 BauO NRW 2018 gegenüber der Antragstellerin liegen vor.
Insbesondere ist hinsichtlich des Gebäudes T.-straße 25 eine konkrete gegenwärtige Gefahr gegeben. Sie ergibt sich daraus, dass das Gebäude nach einer Gesamtschau der in den Akten befindlichen fachlichen Stellungnahmen so an die Giebelwand des Nachbargebäudes A.-straße 1 angebaut worden ist, dass dessen (unbestrittene) Einsturzgefahr auf das Gebäude der Antragstellerin übergreift.
So führt die Standsicherheitsbewertung des Dr.-Ing. N. vom 22.1.2025 aus, die Standsicherheit des Wohnhauses A.-straße 1 sei nicht mehr sichergestellt, der „(Teil-)Einsturz“ könne jederzeit eintreten, die linke Giebelwand (zum Haus T.-straße 25) weise am Übergang zur Straßenfassade erhebliche Rissschäden auf, die Rissbreiten der vertikal verlaufenden Risse betrügen mehr als 2 cm. Soweit Dr.-Ing. N. zu dem Ergebnis gelangt, dass es hinsichtlich des Gebäudes T.-straße 25 keine statischen Bedenken gebe, beruht dies auf der Annahme, dass dieses gemeinsam mit dem Gebäude A.-straße 1 zurückgebaut werden solle. Die Stellungnahme der J. Ingenieure vom 29.1.2025 kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die gemeinsame Giebelwand als auch die Fassade des Gebäudes T.-straße vor einem Abriss des Hauses A.-straße 1 gesichert werden müssten. Der Architekt Dipl.-Ing. E. gab in seiner E-Mail vom 11.3.2025 an, grundsätzliche Bedenken an der Statik der Fassade des Gebäudes T.-straße 25 zu haben, da hinter der Fassadenverkleidung und im Gewölbekeller sichtbare Risse in der Nähe der Giebelwand festgestellt worden seien. Nach der Bestandsdokumentation zur Beweissicherung des Gebäudes T.-straße 25 des Ingenieurbüros D. vom 24.3.2025 würde ein Einsturz des Gebäudes A.-straße 1 voraussichtlich zu einer maßgebenden Beschädigung des Bestandsgebäudes T.-straße 25 führen. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte statische Berechnung des Dipl.-Ing. K. vom 30.7.2025 zur Möglichkeit der Errichtung einer eigenen Giebelwand auf dem Grundstück T.-straße 25 geht davon aus, die „Giebelwand des Nachbarn diene zur Lastabtragung des eigenen Gebäudes“.
Dass das Gebäude T.-straße 25 nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Übrigen keine Mängel hinsichtlich der Standsicherheit aufweist, lässt diese Gefahr nicht entfallen.
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig.
Sie ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft.
Ein solcher ergibt sich nicht aus der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Nachbar eines abzureißenden Gebäudes habe nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 und 62 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 2018 ein Recht darauf, dass bei diesem Abbruch die Standsicherheit seiner baulichen Anlage nicht gefährdet werde, so dass vorläufige Sicherungsmaßnahmen während der Abbruchphase in den Verantwortungsbereich des den Abbruch betreibenden Bauherrn fielen. Dies greift vorliegend schon deshalb nicht durch, weil das Gebäude T.-straße 25 ausweislich der genannten fachlichen Stellungnahmen so an die nach Aktenlage ausschließlich auf dem Grundstück des Nachbarn liegende Giebelwand angebaut wurde, dass es nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 für sich allein standsicher ist. Ebenso wenig ist vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, dass der Bestand der Giebelwand als gemeinsames Bauteil im Sinne des § 12 Abs. 2 BauO NRW 2018 öffentlich-rechtlich gesichert wäre.
Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, als milderes Mittel zur Herstellung der Standsicherheit komme die Duldung von Sicherungsmaßnahmen während des Rückbaus des Gebäudes A.-straße 1 in Betracht, dafür bedürfe es nicht des Erlasses einer Ordnungsverfügung, da sie ihre Duldung schon erklärt habe, dies habe der Antragsgegner in seiner Entscheidung nicht einbezogen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die Duldung zukünftiger Sicherungsmaßnahmen ist nicht geeignet, kurzfristig die Standsicherheit des Gebäudes T.-straße 25 und damit einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Im Falle eines (jederzeit möglichen) Einsturzes der Gebäude kann eine Gefährdung etwa von Passanten nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist die Eigentümerin des Gebäudes A.-straße 1 durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung des Antragsgegners zur Beseitigung der gesamten baulichen Anlage, also auch der Giebelwand, verpflichtet worden, so dass es an einem Bezugspunkt für die von der Antragstellerin angesprochenen Sicherungsmaßnahmen fehlt.
Die Beschwerde des Antragsgegners zeigt dagegen nicht auf, dass auch die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung (Androhung der Ersatzvornahme) fehlerhaft sein könnte. Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde insoweit geltend, die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit der Androhung der Ersatzvornahme der Ordnungsverfügung vom 26.5.2025 sei aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung geboten. Dies ist nicht zutreffend. Die Androhung der Ersatzvornahme ist hier ohne Angabe der voraussichtlichen Kosten erfolgt und somit nach summarischer Prüfung rechtswidrig.
Gemäß § 63 Abs. 4 VwVG NRW sollen im Fall der Androhung einer Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen begründet eine Soll-Vorschrift allerdings ebenfalls eine Verpflichtung, wenn nicht ausnahmsweise ein atypischer Fall gegeben ist.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 13.11.2019 - 6 L 836/19 -, juris, Rn. 76f., m. w. N.
Dass hier ein solcher atypischer Fall vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat legt der Streitwertbemessung zugrunde, dass dem Gebäude T.-straße 25 wegen der fehlenden eigenen Gebäudeabschlusswand kein Zeitwert zukommt und schätzt die Beseitigungskosten auf 30.000,00 Euro. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.