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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1124/23·21.11.2023

Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung wegen nachbarrechtlicher Beeinträchtigungen. Streitpunkte waren Rücksichtnahme, Maß der baulichen Nutzung, Dachform, Einsichtnahmemöglichkeiten und Abstandsflächen. Das OVG sah keine Verletzung nachbar- oder planungsrechtlicher Vorgaben und wies die Beschwerde zurück. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zu versagen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz nachbarlicher Belange dienen.

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Fragen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 34 BauGB) berühren regelmäßig keine nachbarrechtlichen Ansprüche und begründen allein nicht die Gewährung einstweiliger Abwehrmaßnahmen.

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Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verlangt hohe Anforderungen an den Nachweis einer ‚erdrückenden Wirkung‘; bloße Gestaltungsbedenken oder Unzufriedenheit mit Dachform und Höhe genügen nicht.

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In innerstädtischen, bebauten Bereichen sind künftig geöffnete Einsichtnahmemöglichkeiten grundsätzlich hinzunehmen; nur unverhältnismäßige oder unzumutbare Eingriffe begründen nachbarrechtlichen Schutz.

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Die abstandsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung ist anhand der Voraussetzungen der einschlägigen Bauordnung (hier § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018) zu prüfen; bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist die Grenzbebauung privilegiert und nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 34 BauGB§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 629/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 1584/23 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.3.2022 für den Umbau und die Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück mit der Bezeichnung L.-straße 16 in R. abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, dass die Baugenehmigung des Antragsgegners gegen Vorschriften verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien. Die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, das genehmigte Gebäude mit Staffelgeschoss überschreite den Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Fragen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 BauGB berührten keine Nachbarrechte. Das gleiche gelte für die Dachform des genehmigten Gebäudes. Das Vorhaben verstoße voraussichtlich auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig seien unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten zu befürchten. Auch der geltend gemachte vorhabenbedingte Wertverlust rechtfertige keine andere Beurteilung. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW 2018 gegeben. Insbesondere halte die genehmigte 9 m lange Bebauung entlang der Grundstücksgrenze die Maßvorgaben gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 ein.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Soweit die Antragstellerin die Dachform des genehmigten Vorhabens beanstandet, ergibt sich daraus aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen - danach betrifft die Dachform lediglich nicht nachbarrechtsrelevante gestalterische Aspekte,

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vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017

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- 2 A 45/16 -, BRS 85 Nr. 74 = BauR 2017, 1504 = juris, Rn. 57 -

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keine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin.

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Ebenso wenig vermag der Senat die von der Antragstellerin befürchtete Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung“ des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen zu erkennen. Angesichts der strengen Maßstäbe für die Annahme dieser planungsrechtlichen Kategorie,

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vgl. dazu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG NRW vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris, Rn. 5 und ferner OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2023 - 7 B 819/23 -, juris, Rn. 10, m. w. N.,

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sind dem Inhalt der Akten (vgl. dazu insb. die zur Baugenehmigung gehörende Ansicht Nord-West, Beiakte 1, 2. Register, Bl. 37) keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aus denen sich eine „erdrückende Wirkung“ im Verhältnis zu den Grundstücken (G01) der Antragstellerin ergeben könnte. Dies gilt - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - insbesondere auch bei Berücksichtigung der Höhe des Vorhabengebäudes.

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Die durch das Vorhaben künftig eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf die Grundstücke der Antragstellerin sind nach der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung nicht unzumutbar. In bebauten innerstädtischen Bereichen müssen nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des OVG NRW solche Einsichtnahmemöglichkeiten grundsätzlich hingenommen werden.

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Zur Frage der Wertminderung des Grundeigentums hat das Verwaltungsgericht ebenso unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW zutreffend darauf hingewiesen, dass dem für die vorliegende Nachbarstreitigkeit keine rechtliche Bedeutung zukommt.

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Schließlich rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Abstandsrecht (vgl. § 6 BauO NRW 2018). Die Antragstellerin bemängelt in diesem Zusammenhang, es seien ein komplett unterkellerter Geräteraum und eine Doppelgarage genehmigt worden, die den für das Gebiet untypischen Eindruck eines Garagenhofs erweckten. Damit ist ein Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht aufgezeigt; vielmehr sind die Voraussetzungen für die abstandsrechtliche Privilegierung der genehmigten 9 m langen Grenzbebauung gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erfüllt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind auch im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene einen prozessualen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.