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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1122/25·11.02.2026

Wiederherstellungsantrag gegen Beseitigungsverfügung (BauO NRW) abgelehnt

Öffentliches RechtBauordnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die vollständige Beseitigung eines akut einsturzgefährdeten Gebäudes anordnete. Das VG hatte stattgegeben; das OVG änderte die Entscheidung und lehnte den Antrag ab. Das OVG hielt die Beseitigungsanordnung und die Androhung der Ersatzvornahme für rechtmäßig, gestützt auf fachliche Stellungnahmen zur Einsturzgefahr; von der Vorschrift zur Angabe voraussichtlicher Kosten konnte ausnahmsweise abgesehen werden, da der Adressat bereits Kostenschätzungen vorgelegt hatte.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung abgelehnt; Beseitigungsanordnung und Androhung der Ersatzvornahme für rechtmäßig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 BauO NRW ist gerechtfertigt, wenn eine Gesamtschau fachlicher Stellungnahmen die akute Einsturzgefährdung des Gebäudes ergibt.

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Die Anordnung der Beseitigung ist nicht allein wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf Nachbargebäude ermessensfehlerhaft, sofern diese Nachteile durch gleichrangige vollziehbare Anordnungen oder rechtmäßige Maßnahmen berücksichtigt werden.

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Die Androhung der Ersatzvornahme muss grundsätzlich die voraussichtlichen Kosten angeben; von dieser Pflicht kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Adressat die finanziellen Folgen bereits hinreichend kennt (z. B. durch eigene Kostenschätzungen).

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In Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genügt eine summarische Prüfung; diese kann ausreichen, um die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zu bejahen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen überzeugend dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 82 Abs. 1 BauO NRW 2018§ 63 Abs. 4 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, ­5 L 547/25

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.9.2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2075/25 gegen die Ordnungsverfügung vom 26.5.2025 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 5 K 2075/25 - gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.5.2025 (vollständige Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Grundstück G01) und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 dieser Ordnungsverfügung (Androhung der Ersatzvornahme) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, das Gebäude der Antragstellerin sei zwar akut einsturzgefährdet, der angeordnete Abriss erweise sich aber als ermessensfehlerhaft. Die Beseitigungsanordnung sei nicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geeignet. Der Abriss würde vielmehr dazu führen, dass das Nachbargebäude seine Standsicherheit verlieren und einstürzen würde. Damit lägen auch die Voraussetzungen für die Androhung der Ersatzvornahme nicht vor.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Nach der Überzeugung des Senats hat die Klage gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 26.5.2025 enthaltene Anordnung der Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Grundstück Gemarkung G01, summarischer Prüfung zufolge keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Beseitigungsverfügung i. S. d. § 82 Abs. 1 BauO NRW 2018 gegenüber der Antragstellerin liegen vor.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass von dem Gebäude der Antragstellerin eine Gefahr ausgeht, weil es akut einsturzgefährdet ist. Dies ergibt sich nach der Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau der in den Akten befindlichen fachlichen Stellungnahmen, insbesondere aus der Standsicherheitsbewertung des Dr.-Ing. Y. vom 22.1.2025.

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Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig.

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Sie ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geeignet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Abriss des Gebäudes der Antragstellerin nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargebäude O.-straße 25 hätte. Denn auch dieses Gebäude ist aufgrund von sofort vollziehbaren Ordnungsverfügungen des Antragsgegners zu beseitigen, wie sich aus den Senatsbeschlüssen vom heutigen Tag in den Verfahren 7 B 1124/25 und 7 B 1125/25 ergibt.

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Auch die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dem steht insbesondere nicht § 63 Abs. 4 VwVG NRW entgegen. Danach sollen im Fall der Androhung einer Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Die Androhung der Ersatzvornahme soll dem Adressaten vor Augen führen, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) mit einer zwangsweisen Durchsetzung der gegen ihn gerichteten Anordnung zu rechnen hat und dass ihn dies etwas kosten kann. Er muss in der Lage sein, die finanziellen Auswirkungen seines Nichthandelns überblicken zu können und gegebenenfalls die ihm obliegende Handlung ausführen und damit die Ersatzvornahme abwenden können.

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Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 13.11.2019 - 6 L 836/19 -, juris, Rn. 88 f., m. w. N.

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Danach konnte hier ausnahmsweise von einer Angabe zu den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme abgesehen werden. Die Antragstellerin hatte bereits eigene Kostenschätzungen zu einem Abriss des Gebäudes eingeholt und dem Antragsgegner vorgelegt, so dass ihr die finanziellen Folgen eines Nichthandelns hinreichend deutlich vor Augen standen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.