Einstweilige Anordnung auf Vorbescheid für Windenergieanlagen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG für fünf Windenergieanlagen vor Inkrafttreten eines Landesgesetzes. Zentral war, ob im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten der Hauptsache und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin ihren Anspruch nicht ausreichend glaubhaft machte und keine vorläufig positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens dargetan wurde. Zudem können wirtschaftliche Nachteile ggf. im Wege eines späteren Schadensersatzanspruchs verfolgt werden.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer einstweiligen Verpflichtung hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache zusteht (vgl. §§ 123 VwGO, 920 ZPO).
Die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG setzt eine vorläufig positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens voraus, die auch im summarischen Eilverfahren erkennbar sein muss.
Bei kurz vor Inkrafttreten stehenden Gesetzesänderungen schränkt die Nähe der Rechtsänderung die Möglichkeiten der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ein und erhöht die Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussichten.
Fehlende Unabwendbarkeit eines Nachteils kann den Anordnungsgrund entfallen lassen, wenn wirtschaftliche Nachteile nach Inkrafttreten der Regelung noch im Wege eines Schadenersatzanspruchs verfolgt werden können.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 826.202,10 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat fasst das Begehren der Antragstellerin entsprechend § 88 VwGO dahin auf, dass es sich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung richtet, ihr - der Antragstellerin - vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch in Nordrhein-Westfalen (Gesetzentwurf Lt-Drs. 17/13426) einen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V150-4,20 MW in F. zu erteilen. Der dahin auszulegende Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Auf Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten des Senats im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung, die im Hinblick auf die späte Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens am gestrigen Tag einerseits und mit Blick auf den heute zu erwartenden Gesetzesbeschluss des Landtages und das anschließende Inkrafttreten des Gesetzes am Tage nach der Verkündung (vgl. § 4 des Gesetzesentwurfs) andererseits zusätzlich eingeschränkt sind, ist nicht hinreichend erkennbar, dass der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Grad der Erfolgsaussichten in der Hauptsache in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch erfüllt wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die für die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG erforderliche vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens.
Vgl. dazu allgemein OVG NRW, Urteil vom 21.4.2020 - 8 A 311/19 -, juris, m. w. N.
Die Antragstellerin verweist dazu in ihrer Antragschrift selbst auf regionalplanerische Bedenken der Bezirksregierung Arnsberg (dort Seite 8). Sie führt zudem an, dass die Fragen der Erschließung sowie der öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB bewusst „von der abschließenden Prüfung im Vorbescheidsverfahren ausgenommen“ worden seien, „um den Prüfungsumfang beherrschbar zu halten“ (dort Seite 14).
Hinsichtlich des darüber hinaus erforderlichen Anordnungsgrundes ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Interessen auch nach Inkrafttreten des in Rede stehenden Gesetzes jedenfalls in der Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsgegner weiter verfolgen kann, falls ihr - wie sie meint - zu Unrecht vor Erlass der geplanten landesgesetzlichen Neuregelung die Erteilung des begehrten Vorbescheides verweigert worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.4, Nr. 19.1.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie berücksichtigt, dass die Herstellungskosten für die fünf geplanten Windenergieanlagen nach Angaben der Antragstellerin jeweils 3.304.808,50 Euro betragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.