Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 11/16·01.03.2016

Beschwerde gegen Untersagungsverfügung zur Prostitutionsnutzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und Ordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Untersagungsverfügung zur Nutzung von Räumen zu Prostitutionszwecken. Streitpunkt war insbesondere, ob die Verfügung die Miteigentümerin als Zustandsstörerin trifft und ob sie zu weitreichend ist. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Verfügung für zulässig und die Rügen als unbegründet. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Prüfungsgründe beschränkt.

2

Eine Untersagungsverfügung kann sich gegen Nutzer und zugleich gegen Miteigentümer als Zustandsstörer richten, wenn diese an der rechtswidrigen Nutzung mitwirken.

3

Eine Anordnung, die nach Aufgabe der ungenehmigten Nutzung deren künftige Wiederaufnahme untersagt, ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und sich auf den in Zukunft eintretenden Fall (z. B. Räumung durch Mieter) bezieht.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1776/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung oder Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten im Gebäude S.         45/An der F.     18 in C.    zu Prostitutionszwecken wiederherzustellen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Baugenehmigung für die Nutzung der betroffenen Räume zu gewerblichen Zwecken liege nicht vor. Die Antragstellerin sei als Miteigentümerin auch Zustandsstörerin. Es könne dahinstehen, ob bei der in Rede stehenden Nutzung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in erster Linie die Mieter als tatsächliche Nutzer in Anspruch zu nehmen seien. Denn die Antragsgegnerin habe hier von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

4

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft gegenüber ihr als Miteigentümerin die Nutzung untersagt, die Verfügung erschöpfe sich nicht darin, das Verbot auszusprechen, die Wohnung nach Räumung durch den Mieter bzw. die Mieterinnen Dritten zur illegalen Nutzung zu überlassen oder selbst zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bei verständiger Auslegung der Verfügung unter Berücksichtigung der Begründung keine zu weit reichende Anordnung getroffen und sich auf eine nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zulässige Anordnung beschränkt, die sich auf den in der Zukunft eintretenden Fall der Räumung durch die - mit separaten Ordnungsverfügungen in Anspruch genommenen - Mieterinnen bzw. durch den Mieter bezieht. Dies zeigt die Formulierung der Begründung der Verfügung, nach der die Wohnungen nach Aufgabe der ungenehmigten Nutzungen nicht erneut einer ungenehmigten Nutzung zu Prostitutionszwecken zugeführt werden dürften. Entsprechendes ergibt sich auch aus der erstinstanzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.7.2015.

6

Ebensowenig greift die Rüge durch, es habe überhaupt kein Anlass zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten bestanden. Dass ein solcher Anlass bestand, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Sachverhaltsfeststellungen näher ausgeführt. Damit setzen sich die pauschalen Erwägungen der Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise auseinander.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.