Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Zwangsgeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen fortgesetzter Nutzung von Gebäuden als Hundezwinger. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und bei Ortsbesichtigung neun Hunde festgestellt wurden. Bloße Behauptungen des Antragstellers genügten nicht zur Erhebung ernsthafter Zweifel. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, wenn die Behörde die fortgesetzte Verletzung der Unterlassungsverpflichtung festgestellt hat (z. B. durch Ortsbesichtigung und Aktenvermerk).
Die Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in Frage stellen.
Zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung genügen bloße Bestreitungen der festgestellten Nutzung nicht; der Betroffene muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, die die Behördenfeststellungen substantiv erschüttern.
Bei Zurückweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO kostenpflichtig; der Streitwert ist nach GKG und örtlichem Streitwertkatalog festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 594/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.1.2019 in Höhe von 1.000,00 Euro anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten; die zugrundeliegende Ordnungsverfügung sei bestandskräftig und der Antragsteller habe gegen die ihm aufgegebene Verpflichtung, die Nutzung der Scheune, des Stallgebäudes und der Wohnung als Hundezwinger und Lagerräume auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab sofort zu unterlassen, verstoßen, indem er diese Nutzung fortgesetzt habe.
Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.
Sein Vorbringen, weder die Scheune, noch das Stallgebäude oder die Wohnung seien als Hundezwinger genutzt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin begründete den angefochtenen Bescheid vom 17.1.2019 damit, dass bei der Ortsbesichtigung am 14.1.2019 auf dem Grundstück des Antragstellers 9 Hunde festgestellt worden seien. Dies deckt sich mit dem dazu gefertigten Aktenvermerk.
Dass der Antragsteller - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - seine Hundezucht ohne Verstoß gegen die genannte Unterlassungsverpflichtung fortgesetzt haben könnte, hat er mit seinem obigen Vorbringen bei dieser Sachlage nicht hinreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG und richtet sich nach Nr. 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610). Danach ist für selbständige Vollstreckungsverfahren die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes maßgeblich. Dieses war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.