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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1110/25·29.12.2025

Einstweilige Anordnung: Vorzeitige Nutzung einer Dachgeschosswohnung nach §84 Abs.8 BauO NRW

Öffentliches RechtBauordnungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Gestattung der vorzeitigen Benutzung einer im Mai 2025 fertiggestellten Dachgeschosswohnung. Strittig war, ob entgegenstehende Bedenken nach §84 Abs.8 Satz 3 BauO NRW bestehen. Das OVG gab der Beschwerde statt: weder die Schwelle zum Freisitz noch die nicht voll barrierefreie Dusche begründen voraussichtlich ein Verbot; eine Abweichung nach §69 BauO NRW ist möglich. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; einstweilige Anordnung zur Vorzeitigen Gestattung der Nutzung der Dachgeschosswohnung erlassen; Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur vorzeitigen Gestattung der Benutzung nach §84 Abs.8 Satz 3 BauO NRW ist voraussichtlich ausgeschlossen, dass entgegenstehende, durchgreifende Bedenken gegen die Verkehrssicherheit oder sonstige erhebliche schutzwürdige Belange bestehen.

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Technische Normen wie die DIN 18040-2 sind für die Frage der Vorwegnahme nur insoweit maßgeblich, wie sie in den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Technischen Baubestimmungen nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

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Eine unselbständige Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach §69 BauO NRW kann zugunsten der Benutzungserlaubnis zu erteilen sein, wenn die baulichen Gegebenheiten dies rechtfertigen und ein begründeter Antrag gestellt wird.

4

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO genügt eine glaubhaft gemachte Erfolgsaussicht (Anordnungsanspruch) und die Darlegung eines Anordnungsgrundes; die Antragstellerin muss darlegen, weshalb sie die Vorwegnahme der Hauptsache nicht abwarten kann.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW 2018§ 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauO NRW 2018§ 69 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018§ 49 BauO NRW 2018 i. V. m. Abschnitt 5.5.5 der DIN 18040-2§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­2 L 2159/25

Tenor

Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22.9.2025 vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin die vorzeitige Benutzung der Wohnung im Dachgeschoss des Hauses Q.-straße. 000 in 00000 R. zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg.

3

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO glaubhaft gemacht.

4

Summarischer Prüfung zufolge hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die beantragte vorzeitige Gestattung der Benutzung der im Mai 2025 fertig gestellten Wohnung im Dachgeschoss des Hauses Q.-straße. 000 in R. nach § 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW 2018. Bedenken gegen die vorzeitige Benutzung im Sinne dieser Vorschrift sind voraussichtlich nicht gegeben.

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Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.6.2025 bemängelt hat, der zur Wohnung gehörende Freisitz sei wegen einer 7 cm hohen Stufe nicht barrierefrei erreichbar, ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Erreichbarkeit des Freisitzes in der Wohnung hier nicht ankommt. Dass sich eine entsprechende Voraussetzung aus der von der Antragsgegnerin zitierten DIN 18040-2 vom September 2011 ergibt, die in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB - Abschnitt A 4.2.2.2, Seite 62) als Technische Anforderung für Barrierefreies Bauen in Bezug genommen ist, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. In der Anlage zu der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (zuletzt geändert durch Runderlass vom 20.11.2025, MBl. NRW Nr. 168) ist geregelt, dass die Vorgabe des Abschnitts 5.6 Satz 2 der DIN 18040-2, soweit Freisitze danach schwellenlos erreichbar sein müssen, von der Einführung als Technische Baubestimmung ausgenommen ist (vgl. Anlage A 4.2/3 Nr. 1 lit. f), Seite 20).

6

Soweit von der Antragsgegnerin des Weiteren beanstandet wird, dass der Zugang zur Dusche nicht barrierefrei ist, bestehen im Hinblick darauf keine durchgreifenden Bedenken im Sinne des § 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW 2018. Auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 liegen hinsichtlich der baulichen Maßnahme des Umbaus/der Aufstockung des Bestandsgebäudes hier - mit Blick auf die dargestellten baulichen Gegebenheiten - die Voraussetzungen für eine (unselbständige) Abweichung von den Anforderungen des § 49 BauO NRW 2018 i. V. m. Abschnitt 5.5.5 der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 vor. Auf den von der Antragstellerin in Aussicht gestellten - gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauO NRW 2018 noch in Textform einzureichenden und zu begründenden - Antrag wird die (unselbständige) Abweichung von der Antragsgegnerin zu erteilen sein.

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Danach ist ferner ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 VwGO glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat hinreichend dargetan, dass sie der begehrten Gestattung bedarf und nicht darauf verwiesen werden kann, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Aus den vorstehenden Gründen steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

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Vgl. dazu allg. Buchheister, in Wysk, VwGO, Kompaktkommentar, 3. Aufl. § 123, Rn. 33f., m. w. N.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.