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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1103/21·28.10.2021

Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung; das VG hat dies abgelehnt. Das OVG hält der Beschwerde entgegen, die vorgebrachten Gründe erschüttern nicht die Annahme, dass die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich sind die faktische Verfügungsgewalt des Nutzers, die formelle Illegalität und erhebliche Brandschutzmängel sowie fehlende substantiierte Hinweise auf Duldung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nutzungsuntersagung ist regelmäßig gegenüber derjenigen Person auszusprechen, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über den zu untersagenden Teil der baulichen Anlage ausübt (z. B. Mieter).

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Das Fehlen einer bauaufsichtlichen Genehmigung (formelle Illegalität) rechtfertigt unter den Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsprechung in der Regel eine Nutzungsuntersagung und ist ermessensrechtlich nicht zu beanstanden.

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Zur Annahme einer aktiven Duldung durch die Behörde bedarf es konkreter, substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

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Eine Behörde muss nicht alle weitergehenden Ermittlungen durchführen, wenn nach Aktenlage die Identität der Nutzer nicht ohne Weiteres feststellbar ist; die Gegenseite hat substantiierte Nachweise vorzulegen.

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Antragsteller unterliegen Mitwirkungspflichten (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG NRW); private wirtschaftliche Interessen (z. B. Mietausfall) treten hinter dem öffentlichen Schutzzweck zurück.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 827/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2435/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.4.2021 anzuordnen,

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mit der Begründung abgelehnt, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege nicht, da sich die Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde.

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Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

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Ihr Einwand, es sei unzulässig, nur gegen den Mieter eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, nicht aber gegen den Eigentümer, greift nicht durch. Die Nutzungsuntersagung ist im Regelfall gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll. Soweit dieser Teil der baulichen Anlage vermietet ist, ist dies regelmäßig der Mieter.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2018 - 10 B 850/18 -, juris.

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Auch das Vorbringen, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reiche für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung nicht aus, dass die bauaufsichtliche Genehmigung fehle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2021 - 7 B 126/21 -, juris.

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Hier kommt hinzu, dass ausweislich der E-Mail der Feuerwehr der Antragsgegnerin (Brandschutzdienststelle) vom 24.9.2018 im streitgegenständlichen Gebäude massive Brandschutzmängel wie z. B. fehlende Rauchwarnmelder im Treppenhaus, Brandlasten im Treppenraum, eine Styropordecke im Treppenraum und unsachgemäß verlegte Stromleitungen bestehen (Blatt 1 der Beiakte 1 a). Dem kann die Antragstellerin auch nicht pauschal entgegenhalten, schon allein wegen der Lage des Wohnhauses neben Gartenland gehe der Vortrag der Antragsgegnerin zum angeblich fehlenden Brandschutz (fehlende Brandwand) ins Leere. Vielmehr besteht eine besondere Eilbedürftigkeit. Auch die Feuerwehr schloss in der genannten E-Mail eine akute Gefahr der Bewohner nicht aus.

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Soweit die Antragstellerin eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid geltend macht und ausführt, in der Ordnungsverfügung werde nicht mit einem Wort darauf eingegangen, dass die Antragsgegnerin spätestens seit 1995 Kenntnis von dem Wohnungsanbau habe, seit seiner Errichtung 1968 werde der Anbau durchgängig als Wohnraum genutzt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen einer aktiven Duldung zutreffend dargestellt und unter Auswertung des Akteninhalts ausgeführt, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktive Duldung der streitgegenständlichen Wohnnutzung durch die Antragsgegnerin erkennbar seien. Dem ist die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.

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Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe seit dem Ortstermin am 18.1.2019 positive Kenntnis von dem (bis heute in dem Anbau lebenden) Mieter, denn dieser habe die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in seine Wohnung gelassen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Antragstellerin hat schon nicht dargetan, ob eine - und ggf. welche -konkrete Person den Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Besichtigung des Anbaus überhaupt ermöglicht hat, wer diese Person war, wie viele Mieter bzw. Mieterinnen in dem Anbau leben und ob die die Besichtigung ermöglichende Person auch Mieter des Anbaus war. Zudem hat das Verwaltungsgericht tragend ausgeführt, nach der Aktenlage hätte die Antragsgegnerin keine weiteren Aufklärungsversuche unternehmen müssen, es habe weder die Möglichkeit bestanden, aus dem Einwohnermelderegister die Namen zu übernehmen, noch hätten die Bewohner durch eine Ortsbesichtigung festgestellt werden können, für das Grundstück seien eine Vielzahl von Personen gemeldet, die bei den Ortsbegehungen nicht vollständig angetroffen worden seien, es hielten sich auch nicht gemeldete Personen auf dem Grundstück auf, eine Zuordnung der Personen zu dem streitigen Anbau sei der Antragsgegnerin nicht möglich. Die Richtigkeit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin auch mit ihrem Vorbringen, sie habe mit Schreiben vom 20.8.2018 die 23 in dem Wohnhaus lebenden Personen konkret benannt, nicht erschüttert. Dem Schreiben ist schon nicht zu entnehmen, welche dieser Personen Mieter des streitgegenständlichen Anbaus sein soll. Dass die Antragsgegnerin sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend um die Ermittlung der Identität des/r im Anbau lebenden Mieter(s) bemüht haben könnte und wie es für sie "ein Leichtes" gewesen wäre, den Namen vor Ort trotz der geschilderten Umstände zu ermitteln, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt.

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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, für sie bestünde keine Obliegenheit, den Namen des Mieters zu nennen, denn dies würde zu einem totalen Mietausfall führen. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf § 26 Abs. 2 VwVfG NRW zutreffend auf die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin abgestellt. Das finanzielle Interesse der Antragstellerin tritt hier hinter den mit der angefochtenen Verfügung verfolgten Zweck, einen legalen Zustand zu schaffen und den/die Mieter vor Schäden im Brandfall zu schützen, zurück.

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Schließlich rechtfertigt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, auf den Zeitpunkt der Entscheidung hinzuweisen, keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.