Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 27.3.2024. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil kein ausreichendes Vorbringen ersichtlich war, das eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt. Insbesondere war die Auslegung von Ziffer 1 der Verfügung nach objektivem Empfängermaßstab zutreffend und die Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt nicht erledigt. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist nur erfolgreich, wenn das Beschwerdevorbringen konkrete Gründe darlegt, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist der Maßstab des objektiven Empfängers anzulegen; Bestimmungen sind im Zusammenhang zu lesen und §§ 133, 157 BGB sind zu beachten.
Ergibt sich aus einer Nutzungsuntersagung zusammen mit einer Aufforderung zur 'vollumfänglichen Räumung' objektiv, dass die Entfernung beanstandeter Gegenstände verlangt wird, ist dies als Verpflichtung zur Beseitigung der beanstandeten Nutzung zu verstehen.
Eine Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt umfasst nicht nur die einmalige Einstellung der beanstandeten Nutzung, sondern auch das Verbot, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung wieder aufzunehmen; die bloße Behauptung einer vorübergehenden Beseitigung begründet nicht ohne Weiteres die Erledigung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 243/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 676/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.3.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, Ziffer 1. der Verfügung vom 27.3.2024 enthalte nach Maßgabe einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung eine Untersagung der Nutzung des Grundstücks L.-straße 00 als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile und eine lediglich hierauf bezogene Räumungsanordnung.
Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin einwendet, es sei zweifelhaft, ob nicht nur die Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche, sondern auch die vollumfängliche Räumung „untersagt“ sei. Für einen objektiven Empfänger in der Position der Antragstellerin ergab sich aus Ziffer 1. der Verfügung in hinreichend bestimmter Weise, dass die Räumung des Grundstücks nicht untersagt, sondern gefordert wird. Das hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch in der Antragserwiderung vom 26.8.2024 nochmals klargestellt.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die ausdrücklich formulierte Vorgabe, „das Grundstück vollumfänglich zu räumen“ auf „Fahrzeuge und Fahrzeugteile“ beschränkt habe, in der Begründung der Verfügung seien diverse Gegenstände benannt, die nicht in diese Kategorie fielen. Aus dem Zusammenhang mit dem ersten Satzteil, der Nutzungsuntersagung „als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile“, ergab sich für einen objektiven Empfänger hinreichend deutlich, dass sich auch die Räumungsaufforderung auf diese Gegenstände beziehen sollte. Die Nennung anderer Gegenstände im Rahmen der Sachverhaltsschilderung auf Seite 2 der Ordnungsverfügung vom 27.3.2024 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Nutzungsuntersagung bzw. Räumungsanordnung in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids habe sich nicht erledigt. Insoweit wendet die Antragstellerin ein, auf dem streitgegenständlichen Grundstück gebe es keine von ihr dort belassenen Fahrzeuge oder Fahrzeugteile mehr, das Grundstück sei seit dem 1.7.2024 vollständig vermietet. Damit setzt sie sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die Nutzungsuntersagung als einheitlicher Dauerverwaltungsakt beinhalte nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einmalig einzustellen, sondern auch das Verbot, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung wieder aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.