Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz bei Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; die Beschwerde wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Der Senat prüfte gemäß §146 Abs.4 VwGO nur das fristgerechte Beschwerdevorbringen und sah keine überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Die Annahme einer Hausgruppe rechtfertigt nach summarischer Prüfung keine Nachbarrechtsverletzung. Eine Interessenabwägung nach §212a BauGB sprach gegen Gewährung einstweiliger Maßnahmen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Baugenehmigung zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht bzw. Beschwerdegericht prüft im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur das fristgerechte und substantiiert vorgetragene Beschwerdevorbringen.
Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die bloße Behauptung, ein Vorhaben gehöre zu einer Hausgruppe, allein nicht die Feststellung überwiegender Erfolgsaussichten einer Nachbarrechtsverletzung; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte erforderlich.
Bei der Frage vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung ist die gesetzgeberische Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen; eine aufschiebende Wirkung ist dem Dritten regelmäßig nicht zu gewähren, sofern nicht überwiegende Nachteile dargelegt werden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch erstattungsfähige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen (vgl. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln23 K 294/2204.02.2025Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Köln23 L 1263/2402.09.2024Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Köln23 K 4896/2216.07.2024Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Minden1 L 776/2304.09.2023Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Minden9 L 112/2207.04.2022Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, kann auf Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Ihr Vorbringen, das Vorhaben sei Element einer Reihenhausanlage und deshalb Teil einer Hausgruppe, auf die die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung finden müsse, wird die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung voraussichtlich nicht begründen können. Dabei kann dahinstehen, ob im fraglichen Bereich überhaupt eine offene Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO besteht. Denn wenn das streitige Vorhaben Bestandteil einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sein sollte, so würde diese Hausgruppe auch das ebenfalls grenzständig angebaute Gebäude E.-straße 31 umfassen. Bei dieser Betrachtungsweise wiese die Hausgruppe indes eine Vielgestaltigkeit auf, die – gemessen an der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung, die auch auf Hausgruppen Anwendung findet –,
vgl. etwa Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl., § 22 Rdn. 24 m. w. N.,
ohne weiteres dazu führen würde, dass das streitige Vorhaben als hinreichend verträglich und abgestimmt zu beurteilen wäre. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage überwiegendes dafür spricht, dass sich im Ergebnis entsprechendes auch dann ergibt, wenn man der Antragstellerin folgt und nur die Häuser E.-straße 25, 27 und 29 in den Blick nimmt. Andere nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte, die eine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestatten könnten, vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
2. Eine diese Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Grunde legende Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei ist ergänzend die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dass dem hinreichend gewichtige Nachteile der Antragstellerin infolge der Vollziehung der Baugenehmigung während des Hauptsacheverfahrens gegenüberstehen könnten, ist nicht zu ersehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.