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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 107/18·09.04.2018

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; das OVG weist die Beschwerde zurück. Es verneint Verletzungen nachbar- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften und betont fehlende substantielle Darlegungen sowie die Bindung der Beschwerdeprüfung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Prüfung nach § 34 BauGB genügt es, wenn die antragstellende Partei substantiiert darlegt, weshalb das Vorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht einfügt; fehlt diese Darlegung, ist ein Ortstermin nicht erforderlich.

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Ein Verstoß gegen das im § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind.

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Objektivrechtliche Fragen der zulässigen Ausnutzungsfläche oder Geschossigkeit sind primär städtebaulich erheblich und begründen nur dann nachbarschützende Ansprüche, wenn konkrete Beeinträchtigungen der Rücksichtnahme dargelegt werden.

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Nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO kann es der Billigkeit entsprechen, die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 34 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 6 Abs. 11 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 2141/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 31.7.2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 7 Wohnungen mit Aufzug, Parkplätzen und Abstellraum abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.

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Die Antragstellerin rügt zunächst ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht hätte über die Frage, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 BauGB einfügt, nicht ohne Ortstermin entscheiden dürfen, deshalb liege ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vor. Insoweit fehlt es schon mit Blick auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege inmitten eines Gebiets, das durch Wohnbebauung geprägt sei, an hinreichenden Darlegungen der Antragstellerin dazu, dass sich das Vorhaben eines Wohngebäudes mit 7 Wohnungen unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 BauGB einfügen könnte.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht sei dem Vorbringen zur faktischen hinteren Baugrenze nicht nachgegangen, insoweit sei auch die dadurch bedingte Verschattung nicht berücksichtigt worden, das streitgegenständliche Vorhaben verletze aber auch deshalb das Einfügungsgebot, weil es in der Umgebung keine Gebäude mit vier Vollgeschossen und vergleichbarer First- und Traufhöhe gebe und weil es die Fläche überdurchschnittlich mit über 33 % bebaue, wird dadurch die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, objektivrechtliche Verstöße gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche oder des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung seien grundsätzlich allein aus städtebaulicher Sicht erheblich, eine nachbarschützende Wirkung komme insoweit nur unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das in dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, ein solcher Verstoß sei jedoch nach den einschlägigen Maßstäben auch nicht im Hinblick auf die Geschossigkeit und die behauptete Verschattung gegeben. Dem ist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entgegen getreten. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme komme regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Vorhaben - wie hier - die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften einhalte. Ob das Vorhaben im Bereich, der der Brentanostraße zugewandt ist, lediglich 2,20 m Grenzabstand einhält, ist hier schon deshalb unerheblich, weil dieser Bereich auf der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite liegt.

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Ebenso wenig greifen die Rügen der Antragstellerin gegen die Genehmigung in Bezug auf den im Grenzbereich angeordneten Abstellraum durch. Einer weiteren Präzisierung der Zweckbestimmung des Abstellraums bedurfte es nicht, § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert Gebäude an der Grenze, die zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne dass eine nähere Eingrenzung der Zweckbestimmung erforderlich wäre. Ebenso wenig bedurfte es nach dem Gesetz einer Zuordnung zu einer der 7 Wohnungen des Hauses. Eine Überschreitung der zulässigen Höhe des Abstellraums ist im Rahmen der Genehmigung ebenso wenig ersichtlich. Ein Dachaufbau auf dem Abstellraum war schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil ein solcher nach dem maßgeblichen Inhalt der Genehmigung nicht zugelassen ist (vgl. die zur Baugenehmigung gehörende Schnittzeichnung bzw. Südansicht und Ostansicht, BA 2a, 2. Register, Bl. 16 bzw. 20). Danach war, anders als die Antragstellerin meint, auch keine Nachbarzustimmung notwendig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.