Beschwerde gegen Bebauungsplan: Keine nachbarschützende Wirkung der südlichen Baugrenze
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Bebauungsplans Nr. 173. Streitgegenstand ist, ob die südliche Baugrenze nachbarschützende Wirkung zugunsten ihres Grundstücks und das Rücksichtnahmegebot verletzt. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: aus Planbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Schutzzweck, der Sozialabstand sei ausreichend, näher an die Grenze heranreichende Terrassen sind hinzunehmen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwert auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan begründet nur dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn sich aus der Planbegründung oder den Planunterlagen eindeutige Anhaltspunkte für einen konkreten Schutzzweck ergeben.
Fehlt eine ausdrückliche planerische Zweckbestimmung, ist eine Schutzwirkung des Bebauungsplans zugunsten benachbarter Grundstücke nicht zu bejahen.
Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ist nicht verletzt, wenn ein hinreichender Sozialabstand gewährleistet ist und übliche Nutzungsformen (z.B. ebenerdige Terrassen) in Wohngebieten zu dulden sind.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist eine Ortsbesichtigung entbehrlich, soweit die entscheidungserheblichen Umstände auf der Grundlage nicht angegriffener Feststellungen und der vorgelegten Unterlagen hinreichend beurteilt werden können.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 380/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Festsetzung der südlichen Baugrenze für das Vorhabengrundstück in dem Bebauungsplan Nr. 173 keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Auch der Senat vermag der Begründung des Bebauungsplans keine für eine solche Wirkung sprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich nichts dafür, dass die Festsetzung der südlichen Baugrenze mit Blick auf die Lärmbelastung durch die Bahnlinie zum Schutze des nördlichen Grundstücksbereichs der Antragstellerin als „Erholungsbereich“ erfolgt ist. Entsprechende Erwägungen finden in der Planbegründung keinen Ausdruck; gegen ein solches Konzept spricht im Übrigen, dass der Plangeber die südlichen Baugrenzen auf den Flurstücken 192 und 195 bei ähnlicher Sachlage hinsichtlich des Bahnlärms wesentlich grenznäher festgesetzt hat.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der
– nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts
gegebenen – Einhaltung der Abstandflächen Raum ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013
- 7 B 477/13 -, juris, m. w. N.
Vorliegend ist jedenfalls ein hinreichender Sozialabstand gewährleistet, wie bereits das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Dass ebenerdige Terrassenflächen näher an die Grundstückgrenze heranreichen, ist in Wohngebieten vielfach anzutreffen und auch hier hinzunehmen. Einer Ortsbesichtigung bedurfte es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.