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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1069/08·30.09.2008

OVG NRW: Antrag auf Wiederherstellung/Aufhebung der Vollziehung wegen Brandschutz abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtDenkmalschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die brandschutztechnische Nachrüstungen an einem Mehrfamilienhaus verlangt. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag vollumfänglich ab. Brandschutzinteressen und die nachvollziehbare Feststellungen der Behörde zu Nutzung und Alternativen überwogen die Einwände des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung in vollem Umfang abgelehnt; angefochtener Beschluss insoweit geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einstweiliger Regelung der Vollziehung einer Ordnungsverfügung sind dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr brandschutztechnische Maßnahmen grundsätzlich vorrangig gegenüber privaten Belangen beizumessen; eine Außervollzugsetzung erfordert substantielle Anhaltspunkte für Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit.

2

Eine denkmalrechtliche Unvereinbarkeit ist nicht bereits dann gegeben, wenn brandschutztechnische Ertüchtigungen an älterer Bausubstanz erforderlich sind; insoweit können Maßnahmen zulässig bleiben, wenn die Anordnung Alternativen berücksichtigt und keine unzumutbare Zerstörung denkmalgeschützter Substanz droht.

3

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines zweiten Rettungswegs kommt es auf die berechtigte Annahme an, dass Räume von Personen genutzt werden; konkrete Besichtigungsergebnisse (z. B. vollständige Möblierung) rechtfertigen die Annahme einer Nutzung, unabhängig von späteren Vermietungsbehauptungen des Eigentümers.

4

Sind brandschutztechnisch erforderliche Rettungsanlagen abstandrechtlich nur schwer oder nicht realisierbar, kann bei nachträglicher Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs eine grundstücksbezogene Atypik die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW begründen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW§ 73 Abs. 1 BauO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 252/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragstellers zu ändern. Die - nicht fristgebundene - Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist hingegen begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers teilweise stattgegeben.

3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2007. Mit dieser hat der Antragsgegner dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks P. Str. 141 in L. unter Androhung von näher bezifferten Zwangsgeldern aufgegeben, folgendes zu veranlassen:

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1. Innerhalb eines Monats für die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss sowie dem Dachgeschoss mit ausschließlicher Hoflage eine Notleiter mit Zustiegspodesten

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- nach näheren Maßgaben - zu errichten.

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2. Innerhalb eines Monats die Auftragsbestätigung einer Fachfirma über die Erstellung der Notleiter sowie eines Sachverständigen über die Prüfung eines Standsicherheitsnachweises vorzulegen.

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3. Innerhalb eines Monats

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- die Beplankung der vorhandenen Holzbauteile mit Gipskartonplatten zu entfernen,

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- das Kellergeschoss gegen den Treppenraum bzw. das darüber liegende Erdgeschoss brandschutztechnisch abzutrennen (dauerhafte kellerseitige Abdeckung der vorhandenen Holzbauteile mit 2 x 12,5 mm Gipskartonfeuerschutzplatten - GKF nach DIN 4102 - nach näheren Maßgaben) sowie

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- selbstschließende Herrichtung der vorhandenen Kellerabschlusstür und Anbringung einer umlaufenden Dichtung.

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4. Innerhalb eines Monats die vorhandene Holztreppe einschließlich der Unterseite der Treppenpodeste einlagig mit 12,5 mm Gipskartonfeuerschutzplatten nach näheren Maßgaben dauerhaft abzudecken.

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5. Innerhalb eines Monats die Holztrennwand zwischen der Wohnung im Dachgeschoss des Vorderhauses und dem Treppenraum sowie das darin befindliche Fenster beidseitig mit 2 x 12,5 mm Gipskartonfeuerschutzplatten nach näheren Maßgaben dauerhaft abzudecken.

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Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag hinsichtlich der vorgenannten Nrn. 3 bis 5 abgelehnt hat, gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung.

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Soweit die Beschwerde einen Widerspruch der Anordnungen zu Vorschriften des Denkmalschutzrechts betont, geht es im vorliegenden Fall keineswegs darum, denkmalgeschützte Bausubstanz abzureißen bzw. zu vernichten. Der Sache nach ist nur eine brandschutztechnische Ertüchtigung der vorhandenen Anlagen insbesondere im Bereich der vorhandenen Holztreppe und des Treppenhauses gefordert. Zudem sind in der Begründung der Ordnungsverfügung mögliche Alternativen zu den konkret geforderten Maßnahmen aufgezeigt.

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Zu dem weiteren Einwand, die Wahrscheinlichkeit eines Brandes sei zu relativieren und die gestellten Anforderungen an die brandschutztechnische Ertüchtigung seien unverhältnismäßig, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, dass mit dem Ausbruch eines Brands jederzeit zu rechnen und demgemäss dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr Vorrang vor dem Privatinteresse des Betroffenen einzuräumen sei, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Durchführung der aus Brandschutzgründen zur Sicherung von Leib und Leben erforderlichen Maßnahmen verschont zu bleiben. Dass die vom Antragsteller bereits durchgeführten Maßnahmen den brandschutztechnischen Anforderungen nicht hinreichend genügen, hat der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung bereits nachvollziehbar ausgeführt und im Gerichtsverfahren nochmals bekräftigt. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass die hier konkret gestellten Forderungen "wirtschaftlich nicht mehr tragbar" wären, sind nicht dargetan.

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Die Anschlussbeschwerde hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der vorgenannten Anordnungen zu Nr. 1. und 2. stattgegeben.

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Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, der Antragsgegner habe sich hinsichtlich des Dachgeschosses nicht in der gebotenen Weise davon überzeugt, die Wohnung im Dachgeschoss des Hinterhauses sei nicht belegt, hat der Antragsgegner jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausgeführt, bei einer Besichtigung der Räume - die Möglichkeit hierzu hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 erstmals ausdrücklich zugestanden - sei deren vollständige Möblierung festgestellt worden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Darauf, dass er die Räume - wie er behauptet hat - nicht mehr vermietet, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Antragsgegner, wie dieser zu Recht angenommen hat, mit einer Nutzung dieser Räume durch sich dort aufhaltende Personen rechnen muss.

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Soweit das Verwaltungsgericht der Forderung nach Errichtung einer Notleiter mit Zustiegspodesten deren (mögliche) Unvereinbarkeit mit dem Abstandrecht entgegen- gehalten hat, kann letztlich dahinstehen, ob ein Abstandverstoß hier zu bejahen ist. Sollte dies zutreffen, ist der Antragsgegner jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Abweichung gegeben sind.

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Zwar spricht viel dafür, dass abstandrechtlich nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW ausdrücklich nur Hauseingangstreppen, nicht aber andere Außentreppen privilegiert sind und auch Notleitern oder Treppenanlagen, die den brandschutztechnisch erforderlichen 2. Rettungsweg sicherstellen sollen, nicht zu den "untergeordneten Bauteilen" im Sinne von Nr. 2 der genannten Vorschrift gehören. Auch scheidet eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW, die weiterhin eine grundstücksbezogene Atypik voraussetzt

20

- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008

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- 7 B 195/08 -, JURIS-Dokumentation n.w.N. -,

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für solche Anlagen dann aus, wenn sie nur deshalb erforderlich werden, weil der Eigentümer sein Grundstück baulich optimal ausnutzt und infolgedessen den von Anfang an erforderlichen 2. Rettungsweg nur durch abstandwidrige Rettungsanlagen sicherstellen kann.

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Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, JURIS- Dokumentation.

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Anders liegt es jedoch dann, wenn es wie im vorliegenden Fall darum geht, bei vorhandener älterer Bausubstanz aus brandschutztechnischen Gründen nachträglich einen 2. Rettungsweg - sei es durch eine Notleiter mit Rückenschutz, sei es durch eine Spindeltreppe - sicherzustellen und dieser bautechnisch ohne Verstoß gegen abstandrechtliche Vorschriften nicht realisierbar ist. In einer solchen Fallgestaltung kann die für eine Abweichung erforderliche grundstücksbezogene Atypik - wie hier - zu bejahen sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).