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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 106/17·29.01.2017

Anträge auf aufschiebende Wirkung und Baustellenstilllegung bei Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie die Stilllegung der Baustelle. Entscheidend war die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO zwischen Bauinteresse und Schutzinteresse der Antragsteller. Der Senat lehnte die Anträge ab, da trotz offener Erfolgsaussichten die Folgenabwägung zugunsten der Beigeladenen ausfiel und den Antragstellern zuzumuten sei, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Beigeladene setzt die Arbeiten auf eigenes Risiko fort; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Baustellenstilllegung abgelehnt; Antragsteller tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO erfordert eine allgemeine, folgenorientierte Interessenabwägung und kann auch bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abgelehnt werden.

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Zumutbarkeit, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, rechtfertigt die Ablehnung vorläufiger Schutzmaßnahmen, wenn aus der Fertigstellung des Vorhabens für die Antragsteller keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

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Ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig ist, hängt unter anderem davon ab, ob die konkret betroffene Festsetzung zu den 'Grundzügen der Planung' gehört; dies kann einer vertieften Prüfung im Berufungsverfahren bedürfen.

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Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn sie durch rechtzeitige Schutzschrift oder Sachantrag ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat und dies der Billigkeit entspricht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 212 a Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag zu 1.,

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„die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, 28 K 5211/14 VG Düsseldorf bzw. 7 A 830/16 OVG NRW, anzuordnen“,

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hat keinen Erfolg.

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Es kann offen bleiben, ob der Antrag aus den von der Beigeladenen geltend gemachten Gründen unzulässig ist. Jedenfalls fällt die vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Fortsetzung der Bautätigkeit einerseits und dem Interesse der Antragsteller, die Ausführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung zu verhindern andererseits, zu Lasten der Antragsteller aus.

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Der Senat geht von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus. Die Antragsteller haben mit der Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.3.2016 rechtzeitig und hinreichend substantiiert besondere Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Es bedarf insbesondere der Überprüfung im Berufungsverfahren, ob die mit Bescheid vom 16.4.2014 erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan Nr.    der Antragsgegnerin - 2. Änderung - festgesetzten Zweigeschossigkeit auf dem Vorhabengrundstück rechtmäßig erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer hier nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist. Davon ausgehend hat es indes angenommen, dass die Befreiung fehlerfrei sie, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dem halten die Antragsteller mit ihrem Zulassungsvorbringen entgegen, dass die Festsetzung der Zweigeschossigkeit nach dem planerischen Konzept des seinerzeitigen Plangebers zu den Grundzügen der Planung gehöre, die einer Befreiung nicht zugänglich seien.

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Die damit aufgeworfenen Fragen lassen sich im Rahmen der hier maßgeblichen nur summarischen Prüfung nicht abschließend klären. Die mithin gebotene allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.

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Unter Berücksichtigung der Wertung des § 212 a Abs. 1 BauGB ist es den Antragstellern zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Durch die Fertigstellung des Vorhabens sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller zu erwarten. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme seitens der Antragsteller nicht dargelegt und aus den Gründen des angegriffenen Urteils auch nicht ersichtlich. Demgegenüber wäre die Außervollzugsetzung der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für die Beigeladene und die Heimbewohner verbunden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene eine Fortsetzung der Arbeiten auf eigenes Risiko vornimmt.

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Danach bleibt der Antrag zu 2.,

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„der Beklagten aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück Gemarkung Y.      , Flur     , Flurstück     , durch für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung gegenüber der Beigeladenen stillzulegen“,

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ebenfalls erfolgslos.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat mit der Schutzschrift vom 13.5.2016 (7 AR 6/16) bereits einen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller nach Nr. 12, Nr. 7 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.