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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1059/24·03.02.2025

Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Räumungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 27.3.2024. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil keine Gründe vorgetragen wurden, die eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen. Die Verfügung wurde dahin ausgelegt, dass sie nur Fahrzeuge und Fahrzeugteile als Lagergegenstände erfasst; andere Gegenstände fallen nicht unter die Anordnung. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur erfolgreich, wenn das Vorbringen hinreichend Gründe darlegt, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

2

Bei der Auslegung von Ordnungsverfügungen ist auf den objektiven Empfänger abzustellen; mehrteilige Anordnungen sind im Zusammenhang nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.

3

Eine allgemeine Räumungsformulierung wird nicht über den durch eine vorangehende Nutzungsuntersagung bestimmten Sachbereich hinaus verstanden, sofern der Wortlaut und der Zusammenhang dies nahelegen.

4

Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 242/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 675/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.3.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, Ziffer 1. der Verfügung vom 27.3.2024 enthalte nach Maßgabe einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung eine Untersagung der Nutzung des Grundstücks A.- Straße 000 als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile und eine lediglich hierauf bezogene Räumungsanordnung.

4

Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin einwendet, es sei zweifelhaft, ob nicht nur die Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche, sondern auch die vollumfängliche Räumung „untersagt“ sei. Für einen objektiven Empfänger in der Position der Antragstellerin ergab sich aus Ziffer 1. der Verfügung in hinreichend bestimmter Weise, dass die Räumung des Grundstücks nicht untersagt, sondern gefordert wird. Das hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch in der Antragserwiderung vom 9.10.2024 nochmals klargestellt.

5

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die ausdrücklich formulierte Vorgabe, „das Grundstück vollumfänglich zu räumen“ auf „Fahrzeuge und Fahrzeugteile“ beschränkt habe, in der Begründung der Verfügung seien diverse Gegenstände benannt, die nicht in diese Kategorie fielen. Aus dem Zusammenhang mit dem ersten Satzteil, der Nutzungsuntersagung „als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile“, ergab sich für einen objektiven Empfänger hinreichend deutlich, dass sich auch die Räumungsaufforderung auf diese Gegenstände beziehen sollte. Die Nennung anderer Gegenstände  im Rahmen der Sachverhaltsschilderung auf Seite 2 der Ordnungsverfügung vom 27.3.2024 - führt zu keinem anderen Ergebnis.

6

Da die Verfügung vom 27.3.2024 demnach nur Fahrzeuge und Fahrzeugteile erfasste, führt auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, für die weiteren auf dem Grundstück befindlichen im Eigentum ihres Geschäftsführers stehenden Gegenstände sei sie nicht verantwortlich, nicht zum Erfolg der Beschwerde.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.