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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 104/23·09.03.2023

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangten beim OVG die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine am 11.4.2022 erteilte Baugenehmigung. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Antragsteller die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen hatten. Insbesondere konnten sie nicht darlegen, dass die Genehmigung unbestimmt sei, der Gebietserhaltungsanspruch verletzt oder das Rücksichtnahmegebot überschritten werde. Eine Ortsbesichtigung war für die summarische Prüfung nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung aufschiebender Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, die Genehmigung verletze mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Rechte; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge ohne Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung genügt nicht.

2

Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann das Gericht seine Entscheidung auf vorliegendes Karten- und Bildmaterial stützen; eine Ortsbesichtigung ist nur erforderlich, wenn die Aktenlage eine andere gebotene Würdigung ausschließt.

3

Der Gebietserhaltungsanspruch ist in einer planungsrechtlichen Gemengelage weniger schutzwürdig; das Vorbringen, die Umgebung sei Wohngebiet, muss die maßgebliche Charakterisierung der Umgebung substantiiert widerlegen.

4

Das Gebot der Rücksichtnahme wird im Eilverfahren anhand realistischer Lärm- und Geruchsprognosen beurteilt; wenn Betriebsbeschreibung und Gutachten hinreichende Angaben zu Anfahrfrequenz und Betriebszeiten enthalten, rechtfertigt das Fehlen gesonderter Regelungen in der Baugenehmigung nicht ohne Weiteres die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen.

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Kosten tragen die unterliegenden Antragsteller; ein Beigeladener, der im Beschwerdeverfahren keinen Antrag stellt, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1793/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5975/22 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11.4.2022 anzuordnen, haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargetan.

4

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, die Baugenehmigung vom 11.4.2022 zur Errichtung einer Remise verletze die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, da sich die Struktur der näheren Umgebung als Gemengelage darstelle. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, eine erdrückende Wirkung durch die Anlage selbst sei ausgeschlossen, die von den Antragstellern befürchtete Lärm- und Geruchsbelästigung werde die Grenze zur Unzumutbarkeit voraussichtlich nicht überschreiten.

5

Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.

6

1.  Die Antragsteller erschüttern nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.4.2022 sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.

7

Sie rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht widerspreche sich selbst, wenn es einerseits ausführe, für eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen gebe es keine Anhaltspunkte und andererseits unterstelle, die Remise diene diesem Betrieb. Denn aus einer dienenden Funktion der genehmigten Remise folgt keine Erweiterung des näher beschriebenen landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 des Beschlussabdrucks).

8

Soweit die Antragsteller unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügen, die Baugenehmigung sei - anders als in der angegriffenen Entscheidung angenommen - in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, das den maßgeblichen Genehmigungsinhalt auf Seite 4 des Beschlusses im Einzelnen dargestellt hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

9

2.  Die Antragsteller ziehen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, nicht durchgreifend in Frage.

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Sie beanstanden zunächst, das Verwaltungsgericht habe keine Ortsbesichtigung durchgeführt, zudem sei unklar, welches Karten- und Bildmaterial es seiner Prüfung zugrunde gelegt habe.

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Die Antragsteller legen indes nicht dar, dass das Verwaltungsgericht bei der hier im Rahmen des vorläufigen Verfahrens allein gebotenen summarischen Prüfung nicht auf der Grundlage des vorliegenden Karten- und Bildmaterials entscheiden durfte, sondern einen Ortstermin hätte durchführen müssen. Dass es die tatsächlichen Gegebenheiten anders gewertet hat als die Antragsteller, genügt dafür nicht. Ebenso wenig zeigen die Antragsteller auf, weshalb eine genaue Aufzählung des zugrunde gelegten Karten- und Bildmaterials zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte.

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Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragsteller, die nähere Umgebung stelle sich - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht als Gemengelage, sondern als allgemeines Wohngebiet dar, die Straße „I.--weg /F.         “ habe eine trennende Wirkung, zudem sei die prägende Umgebung räumlich enger zu bestimmen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Auch insoweit lässt die wörtliche Wiedergabe des vermeintlich unberücksichtigten erstinstanzlichen Vortrags die gebotene Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) vermissen, das auf Seite 6 hinreichend aufgezeigt hat, weshalb hier im Rahmen der allein gebotenen summarischen Beurteilung von einer planungsrechtlichen Gemengelage auszugehen ist.

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3.  Schließlich erschüttern die Antragsteller nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, die von den Antragstellern befürchtete Lärm- und Geruchsbelästigung werde die Grenze zur Unzumutbarkeit voraussichtlich nicht überschreiten.

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Die Antragsteller meinen, sie seien der Geräuschprognose des Dipl.-Ing. K.        vom 23.11.2022 substantiiert entgegengetreten, zudem dürfe diese schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie nicht zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei.

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Dies greift nicht durch. Auch insoweit wiederholen die Antragsteller in erster Linie ihr erstinstanzliches Vorbringen und setzen sich nicht mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), das auf Seite 8 des Beschlusses ausgeführt hat, weshalb durch die befürchtete Lärm- und Geruchsbelästigung die Grenze zur Unzumutbarkeit voraussichtlich nicht überschritten wird. Insbesondere legen sie nicht dar, weshalb die auf den Angaben des Beigeladenen beruhenden Annahmen des Gutachters zu Fahrzeugaufkommen und Betriebszeiten nicht zutreffen sollten. Ebenso wenig begründen sie ihre Auffassung, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe sich (schon) daraus, dass das Gutachten nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei. Dagegen spricht schon, dass - nach der nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Annahme des Verwaltungsgerichts - die erforderlichen Angaben zu Anfahrfrequenz und Lärmstunden bereits in der Betriebsbeschreibung enthalten sind und die Prognose zu dem Ergebnis kommt, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen, die in der Baugenehmigung hätten geregelt werden müssen.

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Schließlich beanstanden die Antragsteller ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht lasse zu Unrecht den „betrieblichen Gesamtzusammenhang“ und infolge dessen die Geruchsimmissionen außer Betracht. Insoweit fehlt es an der Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, eines Geruchsimmissionsgutachtens habe es im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Remise nicht bedurft, die Baugenehmigung gestatte nur das Abstellen des Güllefasses und des Miststreuers, nicht aber das Lagern oder Sammeln von Gülle oder Mist in der Remise, Geruchsimmissionen durch Heuballen seien ausgeschlossen, schließlich seien der Hühnerstall und der mobile Hühnerstall auf der gegenüberliegenden Straßenseite Gegenstand der Baugenehmigungen vom 14.7.2014 und 3.11.2016 und beträfen das vorliegende Verfahren nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.