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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 10/16·01.03.2016

Beschwerde gegen Untersagung der Nutzung zu Prostitutionszwecken zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung von Wohnungen zu Prostitutionszwecken wurde zurückgewiesen. Das VG hielt die Verfügung für zulässig, da keine Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung vorliegt und die Antragstellerin als Miteigentümerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden kann. Der Senat bestätigt, dass die Verfügung auf künftige Wiedernutzungen nach Räumung beschränkt und hinreichend bestimmt ist; die vorgebrachten Rügen ändern daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Beschwerde nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO ist die Prüfungsbefugnis des Senats grundsätzlich auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen beschränkt.

2

Eine Untersagungsverfügung kann die Nutzung oder Nutzungsüberlassung von Räumen untersagen, wenn für die betreffende gewerbliche Nutzung keine erforderliche Baugenehmigung vorliegt.

3

Miteigentümer können im Rahmen der Gefahrenabwehr als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, soweit sie zur Verhinderung oder Beseitigung der unzulässigen Nutzung beitragen können.

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Eine Verfügung, die für den Fall der Räumung ein künftiges Verbot der Wiedernutzung ausspricht, ist zulässig, wenn sie eng ausgelegt wird und die Begründung die Beschränkung auf diesen Fall erkennen lässt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1775/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung oder Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten im Gebäude S.         45/An der F.     18 in C.    zu Prostitutionszwecken wiederherzustellen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Baugenehmigung für die Nutzung der betroffenen Räume zu gewerblichen Zwecken liege nicht vor. Die Antragstellerin sei als Miteigentümerin auch Zustandsstörerin. Es könne dahinstehen, ob bei der in Rede stehenden Nutzung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in erster Linie die Mieter als tatsächliche Nutzer in Anspruch zu nehmen seien. Denn die Antragsgegnerin habe hier von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft gegenüber ihr als Miteigentümerin die Nutzung untersagt, die Verfügung erschöpfe sich nicht darin, das Verbot auszusprechen, die Wohnung nach Räumung durch die Mieterinnen bzw. den Mieter Dritten zur illegalen Nutzung zu überlassen oder selbst zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bei verständiger Auslegung der Verfügung unter Berücksichtigung der Begründung keine zu weit reichende Anordnung getroffen und sich auf eine nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zulässige Anordnung beschränkt, die sich auf den in der Zukunft eintretenden Fall der Räumung durch die - mit separaten Ordnungsverfügungen in Anspruch genommenen - Mieterinnen bzw. durch den Mieter bezieht. Dies zeigt die Formulierung der Begründung der Verfügung, nach der die Wohnungen nach Aufgabe der ungenehmigten Nutzungen nicht erneut einer ungenehmigten Nutzung zu Prostitutionszwecken zugeführt werden dürften. Entsprechendes ergibt sich auch aus der erstinstanzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.7.2015.

6

Ebensowenig greift die Rüge durch, es habe überhaupt kein Anlass zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten bestanden. Dass ein solcher Anlass bestand, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Sachverhaltsfeststellungen näher ausgeführt. Damit setzen sich die pauschalen Erwägungen der Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise auseinander.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.