Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 101/24·20.03.2024

Beschwerde gegen Ordnungsverfügung: Aufschiebende Wirkung und Lagerplatzbewertung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einer Ordnungsverfügung zur Räumung eines Grundstücks. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Das Protokoll der Ortsbegehung mit Lageplan und Fotos genügt der Bestimmtheit, die behaupteten Bauarbeiten sind nicht substantiiert, und die Fläche stellt insgesamt einen genehmigungspflichtigen Lagerplatz nach BauO NRW dar. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ordnungsverfügung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ordnungsverfügung ist nicht unbestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn aus Protokoll, Lageplan und fotografischer Dokumentation hinreichend erkennbar ist, welche Gegenstände zu entfernen sind.

2

Behauptungen, gelagerte Materialien würden für laufende oder unmittelbar begonnene Bauarbeiten verwendet, müssen substantiiert nachgewiesen werden; bloße pauschale Angaben ohne erkennbare Tätigkeitsanzeichen genügen nicht.

3

Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass eine Fläche als genehmigungspflichtiger Lagerplatz i.S.d. BauO NRW anzusehen ist, besteht für die Behörde keine Verpflichtung, jeden einzelnen Gegenstand als verfahrensfreie Nutzung abzugrenzen, sofern die Gesamtwürdigung dies nicht ergibt.

4

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO muss das Vorbringen Gründe enthalten, die eine Änderung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW§ 62 Abs. 1 Nr. 14 c) BauO NRW 2018§ 62 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO NRW 2018§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1920/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.194,50 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1345/23 gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1.3.2023 wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Die Ordnungsverfügung vom 1.3.2023 ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Soweit die Antragstellerin geltend macht, weder der Ordnungsverfügung noch dem Protokoll der Ortsbegehung vom 6.6.2023 lasse sich widerspruchs- und zweifelsfrei entnehmen, „was“ von dem Grundstück geräumt werden müsse, die diesbezügliche Auslegung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss stehe im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluss vom 7.2.2023 - 10 L 1644/22 -, dies betreffe insbesondere die Frage, welche Fahrzeuge auf dem Grundstück verbleiben dürften, es bleibe unklar, ob das Grundstück komplett geräumt werden müsse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Gegenstände, die in einem bestimmungsgemäßen Zusammenhang mit einer Wohn- und Gartennutzung stehen, auf dem Grundstück verbleiben können. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7.3.2024 darauf verwiesen, dass die von dem Grundstück zu entfernenden Gegenstände in dem Protokoll vom 6.6.2023 genau benannt, in einem Lageplan eingezeichnet und fotografisch dokumentiert worden sind. Damit ist auch nach der Überzeugung des Senats hinreichend erkennbar, welche Gegenstände von dem Grundstück zu entfernen sind. Das Protokoll mit seinen Anlagen ist der Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 13.6.2023 übersandt worden (Beiakte 2 b Blatt 161).

4

Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr gehe es nicht um eine Nutzungsänderung ihres Grundstücks zu einem Lagerplatz, sondern nur darum, die auf dem Grundstück gelagerten Baumaterialien für diverse - im Einzelnen bezeichnete - Bauvorhaben zu verarbeiten und die auf dem Grundstück befindlichen Baumaschinen für Bodenarbeiten, Baumbestandspflege sowie Gartenarbeiten zu verwenden, danach werde sie diese verkaufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat wertet diese Einlassung als Schutzbehauptung. Die Antragstellerin hat entsprechende Bauarbeiten nicht substantiiert dargelegt. Ihre Einlassung, ihr Ehemann habe krankheitsbedingt die Arbeiten unterbrechen müssen, setzt einen Beginn dieser Arbeiten voraus. Ein solcher ist auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7.3.2024 unter Vorlage entsprechender Luftbilder vielmehr ausgeführt, die Nutzung des Grundstücks in seiner jetzigen Form zeige sich bereits auf den Luftbildern aus den Jahren 2021 und 2022. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs (vgl. Lichtbilder vom 21.7.2022, Beiakte 2a Blatt 16-18 und vom 12.9.2022 und 5.10.2022, Beiakte 2a Blatt 51 - 71). Damit läuft auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es handele sich bei der Ansammlung der Gegenstände um ein verfahrensfreies Bauvorhaben in Gestalt eines Baustellenlagerplatzes, ins Leere.

5

Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Ermessensentscheidung prüfen müssen, inwieweit es sich hier - bei den einzelnen Gegenständen auf ihrem Grundstück - um verfahrensfreie Nutzungen handele, so sei u. a. nicht geprüft worden, ob Fahrzeuge (PKW, Anhänger) auf Stellplätzen i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 14 c) BauO NRW 2018 gestanden hätten bzw. der Bauwagen und der blaue Bürocontainer § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO NRW 2018 unterfielen, bleibt ebenso ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Fläche - jedenfalls seit Juni 2022 - insgesamt um einen nicht genehmigten, aber genehmigungsbedürftigen Lagerplatz i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.