Beschwerde gegen Untersagung musikalischer Einzelveranstaltungen im Biergarten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 15.2.2023, die musikalische Einzelveranstaltungen untersagt. Das OVG bestätigt das VG: Die Verfügung ist hinreichend bestimmt und nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil die Baugenehmigung von 2004 nur Hintergrundmusik, nicht Einzelveranstaltungen, deckt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten, Streitwert 2.500 Euro.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin, Streitwert 2.500 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse, wenn die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheint.
Eine bestehende Baugenehmigung deckt nur die ausdrücklich beschriebenen Nutzungen; die Erlaubnis zur Hintergrundbeschallung umfasst nicht ohne Weiteres die Durchführung musikalischer Einzelveranstaltungen, für die eine gesonderte Baugenehmigung erforderlich ist.
Eine Ordnungsverfügung ist nicht wegen Bestimmtheitsmangels unwirksam, wenn sie hinreichend bestimmend die Untersagung von Nutzungen benennt, die einer Baugenehmigung bedürfen.
Bei bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen ist es für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht entscheidend, ob es sich um einen Einzelfall oder eine karnevalsbedingte Veranstaltung handelt; einzelne Ereignisse heben die Genehmigungspflicht nicht ohne Weiteres auf.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 467/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 15.2.2023 zu Ziff. 1. bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziff. 3. abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der gebotenen Abwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung vom 15.2.2023 sei summarischer Prüfung zufolge rechtmäßig. Die Auslegung der Verfügung ergebe in hinreichend bestimmter Weise, dass die Untersagung nur Veranstaltungen betreffe, die einer Baugenehmigung bedürften. Die so verstandene Ordnungsverfügung könne auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 als Rechtsgrundlage gestützt werden. Die in Rede stehenden Nutzungen seien nicht von der Bestandsgenehmigung vom 5.8.2004 gedeckt.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg einen Bestimmtheitsmangel der Verfügung. Aus den vom Verwaltungsgericht bereits aufgezeigten Gründen liegt der von der Antragstellerin behauptete Mangel nicht vor; die Verfügung betrifft danach nur Nutzungen mit Durchführung musikalischer Einzelveranstaltungen, die von der am 5.8.2004 baurechtlich genehmigten Biergartennutzung in erheblicher Weise abweichen und mithin nicht von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt sind.
Die Antragstellerin macht ferner ohne Erfolg geltend, die Verfügung sei unverhältnismäßig, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie nicht regelmäßig Musikveranstaltungen durchführe, ein dauerhaftes oder sich wiederholendes Angebot an Tanz- oder Musikdarbietungen bestehe nicht, die beanstandete Nutzung sei von der erteilten Baugenehmigung gedeckt und halte sich im Rahmen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis vom 16.3.2005.
Das Verwaltungsgericht hat zu dem entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag aufgezeigt, dass die Nutzungsuntersagung in Bezug auf die in Rede stehenden Veranstaltungen gerechtfertigt ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Summarischer Prüfung zufolge ist die Biergartennutzung im Zusammenhang mit musikalischen Einzelveranstaltungen formell illegal. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erlaubt die aktenkundige Baugenehmigung in der gegebenen Situation nicht einen Biergartenbetrieb mit bis zu 10 oder 12 Musikveranstaltungen im Jahr. Durch die Baugenehmigung des Biergartenbetriebs vom 5.8.2004 ist lediglich der Einsatz einer Beschallungsanlage für Musik als Hintergrundunterhaltung gedeckt; dies ist der - durch grüne Stempelung als zur Baugenehmigung gehörend gekennzeichneten - Betriebsbeschreibung in Verbindung mit dem Schallgutachten der X. Schalltechnik vom 29.7.2004 zu entnehmen. Ein davon abweichender Biergartenbetrieb mit musikalischen Einzelveranstaltungen setzt mithin eine gesonderte Baugenehmigung bzw. eine - solche Sachverhalte erfassende - Änderung der Baugenehmigung vom 5.8.2004 voraus. Danach kommt es für die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung auch nicht darauf an, ob es sich - wie die Antragstellerin vortragen lässt - bei dem in Rede stehenden Ereignis vom 11.11.2022 um einen „Einzelfall“ bzw. eine „Sondersituation an Karneval“ handelte.
In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin angesprochenen gaststättenrechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der ordnungsbehördlichen Erlaubnis vom 16.3.2005 und einer Email des Amts für öffentliche Ordnung vom 16.4.2023 für die bauordnungsrechtliche Untersagung nicht maßgeblich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.