Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung: Zurückweisung mangels Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden mit der Einwendung, Hausbesetzer verhinderten die Ausführung und geplante Modernisierungen machten Maßnahmen unwirtschaftlich. Das VG lehnte ab; der Senat wies die Beschwerde zurück. Es fehlten substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte (z. B. Beauftragung von Fachunternehmen) für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchführung; wirtschaftliche Einwände allein genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung oder Beschränkung einer Verwaltungszwangsvollstreckung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen darlegt, die die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen belegen.
Bloße Behauptungen über die Anwesenheit Dritter (z. B. Hausbesetzer) genügen nicht; es sind konkrete, nachvollziehbare Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Durchführung der Maßnahmen objektiv verhindert ist oder dass zumutbare Hilfsmaßnahmen (z. B. Einschaltung der Polizei, Beauftragung von Fachfirmen) aussichtslos sind.
Die Berufungs-/Beschwerdeprüfung ist in der Regel nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdevorbringen dargelegten Überprüfungsgründe beschränkt.
Wirtschaftliche Gründe oder geplante Modernisierungsmaßnahmen rechtfertigen ohne weitere, substantiierte Darlegung nicht die Einstellung der Vollstreckung.
Die Kostenentscheidung in einem zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1802/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den - auf den Ordnungsverfügungen vom 26.3.2013 und 20.8.2013 basierenden -Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden vom 12.6.2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Tatsächlich werde nur noch in Bezug auf Ziffer 1 der Verfügung vom 26.3.2013 wegen einer Forderung in Höhe von 24.000 Euro sowie aus der Verfügung vom 20.8.2013 wegen einer Restforderung von 6.351,13 Euro und Vollstreckungskosten, insgesamt 31.701,78 Euro, vollstreckt; Gründe für eine Einstellung und Beschränkung dieser Vollstreckung nach §§ 6a, 60 Abs. 3 Satz 2, 26 VwVG NRW seien nicht aufgezeigt.
Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsteller wendet mit der Beschwerdebegründung in erster Linie ein, das Gebäude C. -H. Straße 93 sei voll von Hausbesetzern, es sei deshalb nicht möglich, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen; eine ordnungsbehördliche Räumung könne er nicht veranlassen, da die Antragsgegnerin die Hausbesetzer angemeldet und dadurch deren Aufenthalt legalisiert habe. Mit dieser pauschalen Erwägung sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Einstellung der in Rede stehenden Vollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 12.6.2014 wegen unzureichender Erfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 1 der Verfügung vom 26.3.2013 - Entfernung sämtlicher im Treppenraum abgestellter oder gelagerter Gegenstände und der offen durch den Treppenraum geführten Elektrokabel, die nicht Bestandteil der allgemeinen elektrischen Anlage des Gebäudes sind, bzw. wegen der Vollstreckung aus der Verfügung vom 20.8.2013 wegen verschiedener Brandschutzanordnungen - indes nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Der Antragsteller hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er die Aufträge an (Fach)Unternehmer erteilt hätte, die für die Durchführung der ihm aufgegebenen Maßnahmen erforderlich sind. Sollte eine Behinderung der in Rede stehenden Arbeiten gemäß Ziffer 1. der Verfügung vom 26.3.2013 bzw. der Durchführung der weiteren Brandschutzmaßnahmen gemäß der Verfügung vom 20.8.2013 durch die vom Antragsteller bezeichneten Personen zu befürchten sein, wäre es im Übrigen seine Sache, nötigenfalls die Polizei einzuschalten, der die Örtlichkeit bereits bekannt ist, um die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen.
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Planungen „intensiver Modernisierungsmaßnahmen“ geltend macht, die vorherige Durchführung der ihm aufgegebenen Maßnahmen sei unwirtschaftlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ein Sachverhalt, der die oben genannten Voraussetzungen für eine Einstellung bzw. Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigt oder gebietet, ist damit nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.