Beschwerde wegen Nichtbegründung nach §146 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, übersandte jedoch die Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des §146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, obwohl sie deren Nachreichung angekündigt hatte. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis; eine gesetzliche Fristverlängerung besteht nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtbegründung innerhalb der Frist gem. §146 Abs.4 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach der VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgesehene Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des §146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingeht.
Die in der ursprünglich fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift nur angekündigte spätere Begründung wahrt die Begründungsfrist nicht.
Das Gesetz sieht keine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist des §146 Abs. 4 VwGO vor; ein entsprechender Antrag ist unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage von §53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 648/24
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach der am 4.10.2024 erfolgten Bekanntgabe des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.9.2024 begründet. In der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift ist eine Begründung lediglich angekündigt worden, eine solche Begründung ist bis zum Ablauf der Frist aber nicht bei Gericht eingegangen; die von der Antragstellerin erbetene Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Darauf ist die Antragstellerin hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Saurenhaus Dr. Korella Redeker