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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 973/24·09.07.2025

Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt – Höhe/Abstandsflächen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Abstellraum angriffen. Zentral war die Frage, welche Geländehöhe für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblich ist. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO darlegt und sich nicht ausreichend mit deren Begründung auseinandersetzt. Zudem fehlen konkrete, nachvollziehbare Angaben zu abweichenden Geländehöhen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt.

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Für die Berechnung der Abstandsflächen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW zunächst die in der Baugenehmigung oder im Bebauungsplan festgelegte Geländeoberfläche maßgeblich; die natürliche Geländeoberfläche tritt nur subsidiär ein.

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Eine Zulassungsbegründung im Sinne des § 124a Abs. 4 VwGO muss sich hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkrete Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Beurteilung aufzeigen.

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Im Zulassungsverfahren ist den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht zu erstatten, wenn sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 BauO NRW 2000§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 4 BauO NRW 2000§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 7059/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 24.10.2019 für einen Abstellraum verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen § 6 BauO NRW 2000.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Die Zulassungsbegründung weckt keine - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe in rechtlicher Hinsicht unzutreffend die in dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan vom 22.11.2018 bezeichneten Höhenpunkte zugrunde gelegt.

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Das Verwaltungsgericht ist insoweit von § 2 Abs. 4 BauO NRW 2000 ausgegangen, wonach die - für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche - Geländeoberfläche die Fläche ist, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche; danach hat es als untere Bezugspunkte die Werte 167,01 m NN und 167,1 m NN angenommen.

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Die Zulassungsbegründung zeigt nicht hinreichend auf, weshalb es vorliegend nicht auf diese im Lageplan enthaltenen Höhenangaben an der zum Grundstück der Kläger gelegenen Seite des Abstellraums ankommen sollte.

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Dies ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, die Höhenpunkte seien willkürlich gewählt und im relevanten Grenzbereich zu ihrem Grundstück nicht angegeben. Im Lageplan sind Höhenangaben im Grenzbereich zum Grundstück der Kläger enthalten, dass diese „willkürlich“ wären, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Dies gilt auch für den Vortrag, das Grundstück der Beigeladenen sei nachträglich erhöht worden, es sei von der ursprünglichen natürlichen Geländehöhe auszugehen, die auf einem zum Grundstück der Beigeladenen gehörenden Streifen zwischen dem genehmigten Abstellraum und der Grundstücksgrenze anzutreffen sei, dies ergebe sich auch aus der angegriffenen Baugenehmigung. Soweit die Kläger insoweit auf die Angaben in dem zur Baugenehmigung vom 24.10.2019 gehörenden „Grundriss/Schnitt“ vom 20.11.2018 (Beiakte Heft 2, Blatt 5) Bezug nehmen, ist darin für den zum Grundstück der Kläger liegenden Bereich auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Höhe „Gelände Bestand“ von 167,1 m vermerkt.

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Welche andere Geländehöhe, die zu einer Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 3,00 m führen könnte, anzusetzen wäre, legt die Zulassungsbegründung nicht nachvollziehbar dar. Soweit sie auf die Klageschrift vom 2.12.2019 sowie das Vorbringen in den Verfahren 2 K 6828/15 und 2 K 6861/16 Bezug nimmt, fehlt es schon an der für eine Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Soweit die Kläger auf eine mittlere Höhe von 3,13 m verweisen, fehlt es dafür an einer hinreichenden Begründung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, denn sie haben im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.