Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Abweisung des Bauvorbescheids abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für ein Wohngebäude mit Seniorenwohnungen. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung: Es fehle ein vergleichbares Vorbild in der näheren Umgebung hinsichtlich Flächenausdehnung und Gebäudehöhe. Weitere Einwendungen zu Ermessen und Verfahrensmängeln überzeugen nicht; der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.
Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist entscheidend, ob in der näheren Umgebung ein vergleichbares Vorbild hinsichtlich flächenmäßiger Ausdehnung und Gebäudehöhe besteht; der architektonische Gesamteindruck ist hierfür nicht maßgeblich.
Eine nicht nur marginale Abweichung der flächenmäßigen Ausdehnung eines Vorhabens von der Umgebungsbebauung kann die Versagung eines Bauvorbescheids rechtfertigen.
Fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Vorbescheid, ist die Behörde zum Versagen verpflichtet; insoweit stehen §§ 71, 75 BauO NRW i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB einer Ermessensentscheidung nicht entgegen.
Ortsbesichtigungen durch einzelne beauftragte Richter sind zulässig, wenn das Gericht anzunehmen vermag, das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck sachgemäß würdigen zu können (vgl. § 96 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2458/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage auf Erteilung des planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Seniorenwohnungen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB nach seiner Grundfläche und Höhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass in der näheren Umgebung hinsichtlich der Merkmale der flächenmäßigen Ausdehnung und der Gebäudehöhe ein vergleichbares Vorbild existiert. Dies gelte selbst dann, wenn der Entscheidung die vom Kläger beschriebene nähere Umgebung zugrundezulegen wäre. Das einzig in Betracht kommende Gebäude des Priesterseminars stellt wegen des begrünten und nicht überbauten Innenhofes und der damit deutlich geringeren flächenmäßigen Ausdehnung sowie der überwiegend geringeren Gebäudehöhen kein entsprechendes Vorbild da. Dass das Gebäude S.------straße 5a hinsichtlich dieser Merkmale ebenfalls in den Blick zu nehmen wäre, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt; die entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungen, die auf einer Besichtigung der Örtlichkeit beruhen, sind nicht substantiiert angegriffen worden. Die flächenmäßige Ausdehnung des Vorhabens weicht auch nicht nur marginal von der Umgebungsbebauung ab. Auf den „architektonischen Gesamteindruck“ kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück um ein Eckgrundstück handelt, ändert nichts am Fehlen eines entsprechenden Vorbildes.
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der negativen Vorbildwirkung von dem Vorhaben bodenrechtliche Spannungen ausgehen. Insbesondere käme z. B. eine Überdachung des Innenhofes des Priesterseminars in Betracht.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe aufgrund der Erteilung anderer „rechtswidriger“ Baugenehmigungen ihr Ermessen falsch ausgeübt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. §§ 71, 75 BauO NRW i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB räumen der Behörde bei der Erteilung eines Vorbescheides kein Ermessen ein. Fehlt es - wie hier - an den tatbestandlichen Voraussetzungen, ist der beantragte Vorbescheid zu versagen.
Aus obigen Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d.§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich nicht aus der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Baubehörde bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 34 BauGB auch ihre Baugenehmigungen berücksichtigen muss, die dem äußeren Anschein nach den Voraussetzungen dieser Norm nicht entsprechen. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hier keine Ermessensentscheidung zu treffen war.
Ebenso wenig hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf einem von ihm gerügten Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruht. Die Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts in Gestalt des von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermins ist nicht zu beanstanden. Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Es kommt darauf an, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309.
Dass nach diesen Maßstäben eine Ortsbesichtigung durch die gesamte Kammer des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.