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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 966/24·28.11.2025

Berufungszulassung zur Klärung eines Baugenehmigungsanspruchs aus Bauvorbescheid

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Zulassung der Berufung angeordnet, um im Berufungsverfahren zu prüfen, ob der Klägerin zum Zeitpunkt der Erledigung ein Baugenehmigungsanspruch unter Berücksichtigung des Bauvorbescheids vom 9.5.2019 mit den darin geregelten Befreiungen zustand. Die Klägerin hat die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sowie ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt. Eine inhaltliche Entscheidung zur Hauptsache wurde nicht getroffen; es geht zunächst um Verfahrenszulassung.

Ausgang: Berufung wird zur Prüfung des Baugenehmigungsanspruchs aus Bauvorbescheid zugelassen; keine Entscheidung zur Hauptsache getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Berufungsbegründung besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz hinreichend aufzeigt.

2

Bei der Klärung eines Baugenehmigungsanspruchs ist zu prüfen, ob ein früher ergangener Bauvorbescheid mit darin geregelten Befreiungen maßgebliche rechtliche Wirkungen entfaltet; die Auslegung und Reichweite solcher Befreiungen können besondere Schwierigkeiten der Rechtssache begründen.

3

Die Frage, ob ein Baugenehmigungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigung bestand, kann entscheidungserhebliche rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten aufwerfen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, ­3 K 388/21

Tenor

Die Berufung wird zugelassen. Es bedarf der Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob der Klägerin der geltend gemachte Baugenehmigungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigung mit Blick auf den Bauvorbescheid vom 9.5.2019 und die darin geregelten Befreiungen zugestanden hat; die damit verbundenen besonde­ren Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin - auch unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - hinreichend aufgezeigt.