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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 965/24·28.11.2025

Zulassung der Berufung gegen Rücknahme eines Bauvorbescheids

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid der Beklagten vom 22.11.2021, mit dem ein Bauvorbescheid vom 9.5.2019 und die darin enthaltenen Befreiungen aufgehoben wurden. Das OVG NRW hat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat besondere Schwierigkeiten der Rechtssache sowie ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargetan. Es bedarf nun einer materiellen Prüfung im Berufungsverfahren.

Ausgang: Berufung gegen den Rücknahmebescheid des Bauvorbescheids zur weiteren materiellen Prüfung zugelassen (Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung dargetan werden.

2

Bei der Rücknahme eines Bauvorbescheids kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der aufgehobenen Befreiungen so komplexe rechtliche oder tatsächliche Probleme aufwerfen, dass die Zulassung der Berufung angezeigt ist.

3

Besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn atypische oder schwer bewertbare Rechts- oder Sachfragen eine vertiefte Prüfung im Berufungsverfahren erfordern.

4

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn die vorinstanzliche Entscheidung nicht offensichtlich rechtmäßig ist und eine Überprüfung durch das Berufungsgericht aussichtsreich erscheint.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2463/21

Tenor

Die Berufung wird zugelassen. Es bedarf der Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 22.11.2021, mit dem sie den der Klägerin erteilten Bauvorbescheid vom 9.5.2019 sowie die darin enthaltenen Befreiungen aufgehoben hat, rechtmäßig ist; die damit verbundenen besonde­ren Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin - auch unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - hinreichend aufgezeigt.