Zulassung der Berufung abgelehnt – Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen bauaufsichtlicher Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wird abgelehnt. Streitgegenstand war das Wiederaufgreifen eines bauaufsichtlichen Verfahrens und die Zurücknahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das OVG sieht keine hinreichend substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und bestätigt, dass die Rechtmäßigkeit früherer bauaufsichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsvorbringens verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW erfordert die substantierte Darlegung eines Ermessensfehlers oder sonstiger Rechtsfehler in der Ermessensausübung.
Im Vollstreckungsverfahren sind die Rechtmäßigkeit früherer bauaufsichtlicher Entscheidungen grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen; das Verfahren dient nicht der materiellen Nachprüfung vorangegangener verwaltungsrechtlicher Entscheidungen.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet nur dann einen Anspruch auf Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn ein tatsächlich gleichgelagerter Sachverhalt und vergleichbare Vollstreckungsmaßnahmen substantiiert dargetan werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 960/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 5.12.2022 sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Rücknahme von Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, er habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW nach Ermessen.
Ohne Erfolg verweist er darauf, im Vollstreckungsverfahren komme es auf die Rechtmäßigkeit der früheren Verwaltungsakte an, anderenfalls verstoße die Vollstreckung gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Beklagte habe sich nicht an den im Verfahren 4 K 1492/09 geschlossenen Vergleich gehalten und nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, er habe einen Anspruch auf die beantragten Baugenehmigungen, zudem habe das Verwaltungsgericht auch die Klage vom 24.1.2011 nicht berücksichtigt.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der früheren Entscheidungen in den der Vollstreckung vorausgegangenen bauaufsichtlichen Verfahren im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung mit seiner Ehefrau rügt, die ebenfalls Eigentümerin sei, gegen die aber nicht vollstreckt werde, setzt er sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, insoweit fehle es an einem gleich gelagerten Sachverhalt, es gebe keine aus früheren bauaufsichtlichen Verfahren stammenden Geldforderungen der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers, die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden könnten.
Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.