Zulassung der Berufung wegen Verwirkung eines Abwehranspruchs bei Garage/Terrasse abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung, ihr öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen eine auf der Nachbargarage angelegte Terrasse sei verwirkt. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der tragenden Feststellung (Kenntnis der Voreigentümer, Vertrauenstatbestand, Verwirkung) begründet. Lagepläne, Luftbilder und Fotos stützen die erstinstanzliche Würdigung; bloße Gegenbehauptungen genügen nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung zur Verwirkung und zum Vertrauenstatbestand
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann erfolgversprechend, wenn das Vorbringen geeignet ist, die tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich zu erschüttern.
Ein Vertrauenstatbestand kann entstehen, wenn eine bauliche Anlage über einen längeren Zeitraum geduldet wurde und aus dem Verhalten der Beteiligten auf ein gegenseitiges Verständnis geschlossen werden kann, was die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche ausschließen kann (Verwirkung).
Lagepläne, Luftbilder und zeitlich einordbare Fotografien können die Kenntnis früherer Eigentümer und damit die Voraussetzungen für Verwirkung substantiiert begründen; allgemeine oder rein behauptende Einwendungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.
Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt haben, haben in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 7119/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Begründung des Verwal tungsgerichts zu erschüttern, der Anspruch der Klägerin auf Einschreiten sei verwirkt.
Der Einwand der Klägerin, es gebe keinen Beleg für die Kenntnis des Voreigentümers hinsichtlich der Nutzung der Terrasse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeichnungen, Luftbildern und Fotografien existiere die Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen in der jetzigen Ausführung bereits seit Jahrzehnten. So habe der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen eine - nach seinem Vorbringen - aus dem Jahr 1989 stammende Fotografie übersandt, die die über die volle Breite der Garage angelegte Dachterrasse mit Umwehrung zeige. Der dagegen ge richtete Einwand der Klägerin, das Geländer stelle eine einfache Absturzsicherung dar, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der aus dem gesamten Akteninhalt gezogenen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zur hier maßgeb lichen Kenntnis der Voreigentümer.
Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, sie selbst habe ebenfalls keine Kenntnis von der Terrasse gehabt, insbesondere ergebe sich dazu nichts aus den Bauplänen, verkennt sie die Tatsachenlage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in den Antragsunterlagen zu der Baugenehmigung vom 6.6.2012 die Terrasse auf der Garage der Beigeladenen verzeichnet (Lageplan 1. Änderung zum Bauantrag und Ansicht Nord-West 1. Änderung zum Bauantrag vom 16.5.2012 mit Unterschrift der Klägerin).
Der Einwand der Klägerin, es gebe keine geschützte Position des Nachbarn, insbesondere habe der Architekt im Teilungsverfahren Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Terrasse gehabt und diese Kenntnis sei der Beigeladenen zuzurechnen, so dass kein Vertrauenstatbestand vorliege, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, zwischen der Beigeladenen und der Klägerin sei aufgrund der Geschehnisse im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der Fertiggarage auf dem Grundstück der Klägerin (Beseitigung der Umwehrung) ein Vertrauenstatbestand gegeben, zwischen der Klägerin und der Beigeladenen habe es offenbar eine Verständigung gegeben, die Klägerin habe jedenfalls nicht die Beseitigung der Terrasse gefordert. Diese Sachverhaltswürdigung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe - selbst bei irriger Annahme eines Vertrauenstatbestandes - unbeachtet gelassen, dass die ser bei jahrzehntelanger Nichtnutzung entfalle, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der besonderen Umstände habe die Beigeladene 2016 nicht mehr mit der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Abwehransprüchen seitens der Klägerin rechnen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bekommt, denn sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.