Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Baugenehmigungen. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es stützt sich auf die Feststellungen zur geschlossenen Bauweise, zur Einordnung von Dachgauben und darauf, dass keine hinreichende Verletzung nachbarlicher Rechte dargelegt ist. Pauschale Vorbringen genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert begründet.
Für die Anwendbarkeit der Abstandsflächenregelung ist maßgeblich, ob in der relevanten Umgebung eine geschlossene Bauweise ganz überwiegend besteht; vereinzelte Hinterhofbebauungen oder einseitige Baulücken prägen nicht.
Dachgauben, die integrale Bestandteile des Daches sind, lösen keine eigenständigen Abstandsflächen aus; selbständige Dachaufbauten können nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW abstandsrechtlich privilegiert sein.
Eine Abweichung in Höhe oder überbauter Fläche begründet nur dann eine nachbarrechtliche Verletzung, wenn dadurch konkret das Rücksichtnahmegebot nach § 34 BauGB verletzt wird; Bezugspunkte der baulichen Nutzung begründen für sich keinen Drittschutz.
Pauschale Berufung auf mehrere Zulassungsgründe genügt nicht; für jeden Zulassungsgrund sind substanzielle Darlegungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 5920/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung vom 11.9.2019, hilfsweise in der Gestalt der Baugenehmigung vom 28.5.2021, abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10.12.2019 - 8 L 2205/19 -und die weitergehende Begründung des Urteils im Verfahren - 8 K 3020/22 - im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigungen verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen Abstandsrecht; nach planungsrechtlichen Vorschriften müsse an die Grenze gebaut werden; das ergebe sich daraus, dass in der maßgeblichen Umgebung eine geschlossene Bauweise prägend sei; auch die Dachgauben lösten als Bestandteile des Daches keine Abstandsflächen zulasten der Kläger aus. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei ebenso wenig ersichtlich.
Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Abstandsflächenregelung des § 6 BauO NRW 2018 sei nicht anwendbar, weil in der vorliegenden Situation eine geschlossene Bauweise vorherrsche, vielmehr sei in der maßgeblichen Umgebung hinsichtlich der Bauweise eine Gemengelage gegeben. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil nach dem Inhalt der Akten nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass in der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens ganz überwiegend eine Bebauung in geschlossener Bauweise besteht. Darauf hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils im Verfahren 8 K 3020/22 seine Feststellung gestützt. Danach bildet der Bebauungsblock T. Straße – C. Straße – M.-straße eine geschlossene Bebauung. Die hinsichtlich der Bauweise behauptete Gemengelage ergibt sich nicht mit Blick auf die vorhandene „Hinterhofbebauung“; die bisweilen vorhandenen lediglich einseitigen Baulücken haben nach den Urteilsgründen keine prägende Wirkung. Soweit die Kläger ferner rügen, mit Blick auf die Hofsituation im Eckbereich der Bebauung und ihre Fenster bestehe eine atypische Situation, in der planungsrechtlich aufgrund des Rücksichtnahmegebots von der Beigeladenen ein seitlicher Grenzabstand eingehalten werden müsse, fehlt es aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Dachgaube eine Abstandsfläche einhalten müsse. Nach den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils im Verfahren 8 K 3020/22 angenommen, dass es sich bei den Dachgauben um integrale Bestandteile des Daches handele; diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Kläger nicht hinreichend erschüttert. Abgesehen davon haben sich die Kläger aber auch nicht hinreichend mit der zusätzlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass selbst dann, wenn es sich um einen selbständigen Dachaufbau handelte, dieser nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 abstandsrechtlich privilegiert sei.
Soweit die Kläger rügen, das Vorhaben füge sich nach Höhe und überbauter Fläche nicht in die Umgebung ein, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang auch unzutreffende Höhenmaße zugrunde gelegt, ergibt sich daraus schon deshalb keine andere Beurteilung, weil nicht hinreichend aufgezeigt ist, dass sich aus dem behaupteten Verstoß gegen das Gebot des Einfügens nach § 34 BauGB eine Nachbarrechtsverletzung ergibt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung aufgezeigt, dass den Bezugspunkten des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche für sich genommen kein Drittschutz zu entnehmen ist.
Soweit des Weiteren eine Abweichung der Ausführung des Dachs von den Baugenehmigungen gerügt wird, kommt es darauf für die Überprüfung der Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigungen nicht an.
Die pauschale Berufung auf sämtliche anderen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigt schon mangels hinreichender Darlegungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese einen prozessualen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.