Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 859/16·18.07.2017

Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung abgelehnt (Abstandflächen/Bebauungsplan)

Öffentliches RechtBauordnungsrechtBauplanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu einer Baugenehmigung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichts substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere seien Verstöße gegen Abstandflächen, drittschützende Wirkungen des Bebauungsplans und eine unzumutbare Verschattung nicht hinreichend vorgetragen. Kosten und Streitwert wurden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist nur dann Erfolg versprechend, wenn er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt und die tragende Argumentation erschüttert.

2

Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Abstandflächenrechts ist nicht dargetan, wenn die genehmigten Abstandflächen eingehalten werden und ein verbleibender Sicherheitsabstand zur Grundstücksgrenze besteht; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Aus den textlichen Festsetzungen oder der Begründung eines Bebauungsplans ergibt sich nur dann eine drittschützende Wirkung, wenn dies eindeutig aus dem Planinhalt folgt; spekulative oder bloß mutmaßliche Auslegungen genügen nicht.

4

Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur verletzt, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen konkret dargelegt werden; die Einhaltung der Abstandflächen spricht grundsätzlich gegen eine unzumutbare Verschattung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3231/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gegeben.

4

Die geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Abstandflächenrechts ist nicht im Sinne des Gesetzes dargelegt.

5

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Tatbestand unwidersprochen zugrunde gelegt, dass das genehmigte Gebäude des Beigeladenen von der Grundstücksgrenze ca. 7 m entfernt ist. Ausweislich der durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigungen gewordenen Abstandflächennachweise liegen sämtliche Abstandflächen auf dem Grundstück des Beigeladenen und beträgt die jenseits der 3 m tiefen Abstandfläche T 2 verbleibende Distanz zur Grundstücksgrenze der Kläger ca. 4 m. Einen Verstoß gegen das Abstandflächenrecht bzw. eine relevante diesbezügliche Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung trotz dieses „Sicherheitsabstandes“ zur Grundstücksgrenze der Kläger haben diese nicht im Ansatz dargelegt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich – wie die Kläger geltend machen – bei der „Nachtragsgenehmigung“ vom 3.12.2013 um eine eigenständige Baugenehmigung handelt oder ob sie lediglich die Ursprungsgenehmigung vom 10.6.2013 modifiziert.

6

Die Kläger haben auch eine Verletzung ihrem Schutz dienender Festsetzungen des Bebauungsplans I.      nicht hinreichend dargelegt.

7

Soweit sie die nachbarschützende Wirkung der im Bebauungsplan erfolgten Festsetzung der Zweigeschossigkeit geltend machen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass weder der Begründung des Bebauungsplans noch seinen textlichen Festsetzungen oder seinem Regelungsgehalt insgesamt in Bezug auf die festgesetzte Anzahl der Geschosse eine drittschützende Wirkung entnommen werden kann. Der dagegen gerichtete Einwand der Kläger, mit dem Bebauungsplan I.     sei das Ziel verfolgt worden, eine verdichtete Bauweise in Form von Mietblöcken zu verhindern, ist rein spekulativ und findet keine Stütze in dem Bebauungsplan bzw. den maßgeblichen Planunterlagen. Ebenso haben die Kläger nicht dargelegt, dass der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts nachbarschützende Wirkung zukommen könnte.

8

Das Vorhaben verstößt entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es fehlt an der Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigungen. Soweit die Kläger wegen der Erhöhung und Erweiterung des Gebäudes des Beigeladenen einen störenden Schattenwurf geltend machen und ausführen, sie müssten nun bei entsprechenden Lichtverhältnissen „förmlich im Dunkeln stehen“, fehlt es schon wegen der Einhaltung der Abstandflächen an der Darlegung einer unzumutbaren Verschattung. Eine solche ist aber auch unter Berücksichtigung der Lage und Entfernung der Häuser der Kläger und des Beigeladenen und des Sonnenlaufs nicht hinreichend aufgezeigt.

9

Das pauschale Vorbringen der Kläger, wegen der unbestimmten Bauvorlagen könne die (übrige) bauordnungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vorhabens nicht geprüft werden, ist ebenso nicht geeignet, die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften darzulegen.

10

Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

11

Die aufgeworfenen Fragen,

12

„ob

14

1. eine Baugenehmigung derart „gesplittet“ werden kann, dass sie in Teilen eine Nachtragsbaugenehmigung, in anderen Teilen eine selbständige Änderungsbaugenehmigung darstellt, und

15

2. bejahendenfalls welche Bestimmtheitsanforderungen dann an die selbständige Änderungsbaugenehmigung zu stellen sind“

16

und

17

„ob es für die Bestimmtheit der nachträglich erteilten selbständigen Baugenehmigung ausreichend ist, wenn für sie teilweise auf neu eingereichte Bauvorlagen, teilweise aber auch pauschal auf die „Bedingungen, Auflagen und Hinweise“ der Ursprungsbaugenehmigung zurückgegriffen werden muss“,

18

stellen sich aus obigen Gründen hier nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise; die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich, die zweite Frage wäre ohnehin nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn er hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozessrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.