Zulassung der Berufung abgelehnt: Wettbüro als unzulässige Vergnügungsstätte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Zurückweisungsbescheid eines Bauantrags zur Umnutzung in ein Wettbüro. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden. Das VG hatte zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben als nach dem Bebauungsplan unzulässige Vergnügungsstätte (insbesondere wegen Live-Wetten) einzustufen ist, und die Klägerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht substantiiert angegriffen hat.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsantrag wegen fehlender ernstlicher Zweifel und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Zulassungsantrag zu versagen.
Eine Klage gegen einen Zurückweisungsbescheid fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der zugrunde liegende Bauantrag keine Aussicht auf positive Bescheidung hat.
Ein Vorhaben ist als Vergnügungsstätte anzusehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (z. B. Ausstattung mit mehreren Bildschirmen zur Ermöglichung von Live-Wetten) das Anbieten von Live-Wetten erwarten lassen; ist eine Vergnügungsstätte durch den Bebauungsplan ausgeschlossen, spricht dies gegen die Erteilung einer Baugenehmigung.
Wer die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans geltend macht, trägt die Darlegungs- und Begründungslast für diese Behauptung; bloße Behauptungen genügen nicht zur Erschütterung der Planwirkung.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1931/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Senat hat mit Verfügung vom 14.3.2018 darauf hingewiesen, dass für den zurückgewiesenen Bauantrag keine Aussicht auf positive Bescheidung besteht und die Klage gegen den Zurückweisungsbescheid vom 6.3.2014 somit mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des Ladenlokals zu einem Wettbüro. Bei diesem handelt es sich nach den vorliegenden Bauunterlagen um eine Vergnügungsstätte, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Verfügung vom 21.4.2016 darauf hingewiesen, dass das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans liegt und im gesamten Planbereich Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Dass der Bebauungsplan nicht wirksam sein könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Bei dem Vorhaben handelt es sich auch um eine Vergnügungsstätte. Eine solche ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.1.2018 - 7 A 2068/16 -, juris und vom 15.1.2018 - 7 A 2138/16 -, juris.
Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern ist das Wettbüro u.a. mit mehreren Bildschirmen ausgestattet, die regelmäßig Live-Wetten ermöglichen. Den Bauvorlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Angebot sog. Live-Wetten nicht zur Verfügung gestellt wird. Ebenso wenig hat die Klägerin diese Annahme hinreichend erschüttert.
Die Berufung ist danach auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Damit ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die aufgeworfene Frage:
„ob mit fortschreitender Zeit nach Ablauf der Wochenfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW das Zurückweisungsermessen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW im Hinblick auf ein Abstandnehmen von der Zurückweisung eingeengt wird?“,
stellt sich aus obigen Gründen hier nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.